Rn. 321

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Pensionszusage eines ArbN-Ehegatten wird nur anerkannt, wenn sie auch der Höhe nach angemessen ist. Auch insoweit ist ein Fremdvergleich mit nicht familienangehörigen ArbN des Betriebs vorzunehmen. Sind solche ArbN nicht vorhanden, ist nach Ansicht der FinVerw die Pensionszusage des ArbN-Ehegatten der Höhe nach angemessen, wenn die zugesagten Leistungen zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente 75 % des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns des ArbN-Ehegatten nicht übersteigt (BMF vom 04.09.1984, DB 1984, 1958; vgl BFH vom 26.10.1982, BStBl II 1983, 209).

Wenn die 75 %-Grenze vor einer Umwandlung von Entgelt in ein Versorgungsversprechen noch nicht überschritten wurde, so ist deren Überschreitung nach einer Entgeltumwandlung unschädlich. Denn das durch die Umwandlung gekürzte Gehalt wäre ein zu niedriger Maßstab (BFH vom 10.06.2008, BStBl II 2008, 973).

Die Pensionszusage ist zudem zumindest insoweit anzuerkennen, wie sie den Wert einer fehlenden Anwartschaft auf gesetzliche Rentenleistungen ersetzt (vgl BFH vom 15.07.1976, BStBl II 1977, 112).

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