Rn. 312

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Im Fall der Umwandlung einer PersGes in eine KapGes ist die ursprüngliche Pensionsverpflichtung gegenüber dem ehemaligen Personengesellschafter, der nun Geschäftsführer der KapGes wird, zeitanteilig aufzuteilen in eine Leibrentenverpflichtung – als (teilweise) Gegenleistung für das eingebrachte BV – und eine Pensionszusage – als (teilweises) Entgelt für die künftige Dienstzeit – (BMF vom 16.06.1978, BStBl I 1978, 235). Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Tätigkeitsdauer für die PersGes und der voraussichtlichen Tätigkeitsdauer für die KapGes bis zum vereinbarten Pensionsalter.

Spätere Verbesserungen der Pensionszusage sind in vollem Umfang rückstellungsfähig.

 

Rn. 313

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Leibrentenverpflichtung ist in der Eröffnungsbilanz und den Folgebilanzen mit ihrem Barwert anzusetzen. Dieser Barwert entspricht dem Teilwert gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG. Die Pensionszusage ist gemäß § 6a EStG zu bewerten. Dabei ist von einer im Umwandlungszeitpunkt erstmalig erteilten Zusage auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Teilwertes gemäß § 6a Abs 3 Nr 1 EStG ist der Beginn des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Umwandlung (BFH vom 09.04.1997, BStBl II 1997, 799; BMF vom 16.06.1978, BStBl I 1978, 235).

 

Rn. 314

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die AK der Anteile des aus der Pensionszusage begünstigten Kapitalgesellschafters sind um den Wert der Pensionszusage, den Barwert der künftigen Leistungen, zu kürzen (BMF von 16.06.1978, BStBl I 1978, 235).

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