Rn. 95

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Durch das StÄndG 2001 (BGBl I 2001, 3794) wurde § 6a Abs 1 Nr 3 EStG, also das Schriftformerfordernis s (Rn 99ff) um folgenden Hs ergänzt:

Zitat

"die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten".

Dieses Eindeutigkeitsgebot war am 23.12.2001 in Kraft getreten. Mit ihm sollten Auslegungszweifel über den Inhalt einer Pensionszusage reduziert werden. Es diente somit ebenso wie das Schriftformerfordernis dazu, Rechtsklarheit zu schaffen. Die Regelung des § 6a Abs 1 Nr 3 Hs 2 EStG ging über die in R 41 Abs 7 S 1 EStR 1999 aufgestellten Anforderungen hinaus, auf die in den Gesetzesmaterialien Bezug genommen wird.

Der BFH ist allerdings der Auffassung, dass die Ergänzung des § 6a Abs 1 Nr 3 EStG um den obigen Hs nur deklaratorische Bedeutung habe, da jene Anforderungen auch bereits vor ihrer Einfügung galten (BFH vom 23.07.2019, XI R 48/17 Rz 16). Er führt aus, dass für die Auslegung des § 6a Abs 1 Nr 3 EStG die "allgemein geltenden Auslegungsregeln" anzuwenden waren und sind, "soweit ihr Inhalt nicht bereits klar und eindeutig feststeht".

 

Rn. 95a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift des § 6a Abs 1 Nr 3 Hs 2 EStG war die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rspr des BFH zum in Abschn 31 Abs 5 S 1 KStR 1995 geregelten Klarheitsgebot. Es verlangte zur ertragsteuerlichen Anerkennung der Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapGes, dass die Zusage auf einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft beruhte. Der BFH (BFH vom 22.10.1998, BFH/NV 1999, 972; BFH vom 24.03.1999, BFH/NV 1999, 1643; BFH vom 24.03.1999, BStBl II 2001, 612) erweiterte das Klarheitsgebot, als selbst nach ihrem Wortlaut mehrdeutigen Pensionszusagen die ertragsteuerliche Anerkennung nicht versagt wurde. Voraussetzung war nur, dass ihr Inhalt durch Auslegung und ggf Beweiserhebung eindeutig ermittelt werden konnte.

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