Rn. 335

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die obligatorische Fünfzehnjahresverteilung des Differenzaufwandes (s Rn 324) unterbleibt ebenfalls, also nicht nur bei der Übertragung von einzelnen Pensionsverpflichtungen (s Rn 331ff), wenn der gesamte Betrieb oder der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben wird (§ 4f Abs 1 S 3 1. Alt EStG). Der Differenzaufwand ist im Jahr der Übertragung voll BA.

Dies gilt auch bei Teilbetriebsveräußerungen oder –aufgaben, aber dort nur insoweit, als der Differenzaufwand einen Verlust begründet oder erhöht hat (§ 4f Abs 1 S 4 EStG). Unter dieser Voraussetzung ist bei Teilbetriebsveräußerungen § 4f Abs 1 S 3 EStG entsprechend anzuwenden, es gilt also auch dann die Befreiung von der Fünfzehnjahresverteilung des Differenzaufwandes (§ 4f Abs 1 S 6 EStG).

Bei den Veräußerungen bzw Aufgaben des gesamten Betriebes, des Mitunternehmeranteils bzw des Teilbetriebs muss es sich um Tatbestände der §§ 14, 16 Abs 1, 3 und 3a sowie § 18 Abs 3 EStG handeln.

Mit jener Vorschrift wird auch der § 4 Abs 4 BetriebsentenG angesprochen, der das einseitige Übertragungsrecht des ArbG auf einen Versicherer oder eine Pensionskasse bei der Liquidation des Betriebes einräumt. Die von jenen Versorgungsträgern verlangte Prämie ist im Jahr ihrer Leistung voll BA. Ein zu verteilender Differenzaufwand (s Rn 324) muss nicht festgestellt werden. Dies gilt ebenfalls für iRd § 3 BetriebsrentenG zulässige Abfindungszahlungen an Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter.

Zu § 4f Abs 1 S 3 EStG Alt 1 auch s § 4f Rn 71–73 (Briesemeister).

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