Rn. 331

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Laut § 4f Abs 1 S 3 EStG 2. Alt muss der Differenzaufwand (s Rn 324) aus den S 1 und 2 nicht auf das Wj der Übertragung und die 14 Folgejahre mit jeweils einem Fünfzehntel verteilt werden, wenn ein ArbN unter "Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen ArbG wechselt". Vielmehr muss das übertragende Unternehmen (der "ursprünglich Verpflichtete" lt § 4f Abs 1 S 1 EStG) jenen Aufwand bereits im Jahr der Übertragung voll als BA iSv § 4 Abs 4 EStG verrechnen.

Obwohl diese Spezialvorschrift nach ihrem Wortlaut nur für Pensionsansprüche iSv § 6a EStG gilt, vertritt das BMF die Auffassung, dass sie auch bei der Übertragung von Verpflichtungen aus Jubiläumszusagen, Altersteilzeitvereinbarungen und ähnlichen Verpflichtungen anzuwenden ist (BMF vom 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 29).

 

Rn. 332

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Auch wenn noch keine Pensionsrückstellung gebildet worden war, weil das Mindestalter des Pensionsberechtigten laut § 6a Abs 2 Nr 1 EStG am Beginn des Wj der Übertragung noch nicht erreicht war, ist das gesamte Entgelt BA, also dieser Differenzaufwand (s Rn 324) nicht auf 15 Jahre zu verteilen.

Enthält die Pensionsrückstellung einen Fehlbetrag, der nur für vor 1987 erteilte unmittelbare Versorgungszusagen (Altzusagen) zulässig ist (s Rn 18ff), so ist auch insoweit der sofortige BA-Abzug für den Differenzaufwand (s Rn 324) vorzunehmen.

 

Rn. 333

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der § 4f Abs 1 S 3 EStG 2. Alt regelt ua die Besteuerung des Tatbestandes des § 4 Abs 5 S 1 BetriebsrentenG, der den arbeitsrechtlichen Rahmen für die Bemessung des Übertragungswertes vorgibt, wenn eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft vom bisherigen ArbG schuldbefreiend und gegen Entgelt auf einen neuen ArbG übertragen wird. Jene Vorschrift lässt Spielräume. So wird insbesondere nicht der Zins vorgeschrieben, mit dem der Barwert als Entgelt für die erworbenen Pensionsansprüche zu berechnen ist. Er wird zurzeit in der Praxis kaum dem steuerlichen Rechnungszins von 6 % entsprechen, sondern häufig geringer sein.

Die Vorschrift des § 4f Abs 1 S 3 EStG 2. Alt gilt auch für Übertragungen im Rahmen eines externen Versorgungsausgleichs (§ 14 Abs 2 iVm § 47 Abs 4 S 1 VersAusglG).

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