Rn. 86

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bleiben die Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder die Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung iSd § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG der Höhe nach hinter dem in § 66 EStG festgelegten Kindergeld zurück, wird der Unterschiedsbetrag nach § 65 Abs 2 EStG als sog Teilkindergeld gezahlt. Dies gilt auch in den Fällen der Ausschlusstatbestände des § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 u 3 EStG, BFH v 12.09.2013, III R 32/11, BStBl II 2016, 1005. Aus dem Beschäftigungslandprinzip ergibt sich nichts Gegenteiliges, BFH v 12.09.2013, III R 32/11, BStBl II 2016, 1005 unter Aufgabe der gegenteiligen Rspr in BFH v 24.03.2006, III R 41/05, BStBl II 2008, 369.

 

Rn. 87

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Unterliegt eine Person jedoch den deutschen Rechtsvorschriften und stehen für ein Kind Familienleistungen eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz zu, kann ein Anspruch auf einen Kindergeldunterschiedsbetrag nach den Regelungen VO (EG) Nr 883/2004 und Nr 987/2009 bestehen, A 29 Abs 2 S 2 DA-KG 2021. Sind auf eine Person die Rechtsvorschriften eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden und stehen dort wegen nationaler Vorschriften keine oder niedrigere Familienleistungen zu, besteht in ersterem Fall ein Anspruch auf volles deutsches Kindergeld, ansonsten kommt die Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen dem deutschen Kindergeld und den ausländischen Familienleistungen in Betracht (EuGH v 12.06.2012, C-611/10 und C-612/10, DStRE 2012, 99 (Hudzinski und Wawrzyniak)).

 

Rn. 88

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Das Teilkindergeld wird nur gezahlt, wenn der Gesamtunterschiedsbetrag mindestens 5 EUR monatlich beträgt (A 29 Abs 1 DA-KG 2021). Die Umrechnung der Währung von Familienleistungen für die Zwecke der Berechnung des Unterschiedsbetrags der Familienleistungen hat gemäß nach Art 107 Abs 6 VO (EWG) 574/72 v 21.03.1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr 1408/71 in ihrer durch die VO (EG) Nr 118/97 v 02.12.1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO (EG) Nr 1386/2001 v 05.06.2001 gemäß Art 10 Abs 1 Buchst a der VO (EWG) 574/72 nach dem amtlichen Wechselkurs zu erfolgen, der am Tag der Zahlung dieser Leistungen durch den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende ArbN eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, gilt, dazu ausführlich s Rn 190.

 

Rn. 89–90

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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