Rn. 80

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl (139a Abs 2 AO), erfolgt die Identifizierung durch andere geeignete Nachweise, A 22.2 Abs 1 DA-KG 2023. StPfl iSd § 139a Abs 2 AO ist jeder, der nach einem Steuergesetz stpfl ist, also alle natürlichen Personen, bei denen eine unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 1 S 1 EStG oder § 1 Abs 2 EStG besteht, die nach § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt stpfl behandelt werden sowie die nach § 1 Abs 4 EStG beschränkt EStPfl, BFH vom 18.01.2012, II R 49/10, BStBl II 2012, 168.

 

Rn. 81

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Sofern in Deutschland keine ID-Nr an das Kind vergeben wurde und das Kind weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Wird in dem ausländischen Wohnsitzstaat eine geeignete persönliche ID-Nr vergeben, ist diese als Nachweis der Identität des Kindes heranzuziehen, A 22.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2023. Als geeignete persönliche ID-Nr ist eine Nummer anzusehen, die eine Person mit Geburt und nur einmalig erhält und die nur einmal vergeben wird. Die einzelnen Länder, die eine geeignete persönliche ID-Nr an das Kind vergeben, ergeben sich aus der Anlage zu BZSt vom 09.08.2016, BStBl I 2016, 801.

Werden zwischen der Familienkasse und dem ausländischen Träger Formulare für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgetauscht (Art 4 VO (EG) Nr 987/2009), können diese als Nachweis für diese Nummer dienen; alternativ hat der Berechtigte die dem Kind erteilte ausländische ID-Nr durch amtliche Dokumente zu belegen, A 22.2 Abs 2 S 3 und 4 DA-KG 2023.

 

Rn. 82

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ist das Kind in Deutschland nicht estpfl und wurde deshalb keine ID-Nr sowie im ausländischen Staat keine geeignete persönliche ID-Nr vergeben, ist die Identität des im Ausland wohnenden Kindes durch andere amtliche Dokumente nachzuweisen, zB ausländische Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis, A 22.2 Abs 3 DA-KG 2023 iVm A 7 Abs 1 S 6 DA-KG 2023. Bei einem im Ausland geborenen Kind, das seinen Wohnsitz in einem anderen EU- bzw EWR-Staat oder in der Schweiz hat, richtet sich die Nachweisführung nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften, A 7 Abs 1 S 7 DA-KG 2023.

 

Rn. 83–90

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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