Rn. 143
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach dem durch das Gesetz zur Änderung des FreizügigkeitsG/EU und weiterer Vorschriften v 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) eingefügten § 62 Abs 1 S 3 EStG wirkt die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 S 1 EStG vorliegen, A 3 Abs 2 S 1 DA-KG 2021. Wird die ID-Nr nachträglich vergeben, wobei der Grund für die nachträgliche Vergabe unerheblich ist, ist auch dieses materielle Tatbestandsmerkmal des Kindergeldanspruchs gegeben. Die Rückwirkung dient somit dem Schutz des Kindergeldberechtigten. Es sind jedoch die Grenzen der Festsetzungsverjährung zu beachten, Wendl in H/H/R, § 62 EStG Rz 9 (April 2020).
Rn. 144–149
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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