Rn. 86

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Gemäß § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG hat derjenige Anspruch auf Kindergeld, der ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unbeschränkt stpfl ist (erweiterte unbeschränkte StPfl, § 1 Abs 2 EStG), vgl auch A 2.2.1 Abs 1–3 DA-KG 2021).

 

Rn. 87

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Dazu gehören deutsche Staatsangehörige, die als entsandter Beamter, Richter, Soldat oder ArbN zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen, dafür aus einer inländischen öffentlichen Kasse Arbeitslohn beziehen und die im (ausländischen) Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat nur in einem der beschränkten EStPfl ähnlichen Umfang einer Steuer unterliegen (vgl A 2.2.1 Abs 2 S 1 u S 3 DA-KG 2021; FG D'dorf v 23.04.1998, 10 K 6061/97 Kg, EFG 1998, 1069; FG D'dorf v 28.04.1999, 14 K 613/98 Kg, EFG 1999, 716; ausführlich zur erweiterten unbeschränkten StPfl s § 1 Rn 106ff (Teller)). Ein Forschungsstipendium begründet kein Dienstverhältnis (vgl FG D'dorf v 23.04.1998, 10 K 4965/97 Kg, EFG 1998, 1015). Auch Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhalten, gehören nicht zu den nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt EStPfl.

Steht die ins Ausland entsandte Person in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person bürgerlichen Rechts, kann dies keine EStPfl nach § 1 Abs 2 EStG begründen. Dies betrifft unter anderem Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zu früheren Behörden gestanden haben und nunmehr bei der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom beschäftigt sind. Dies gilt grds selbst dann, wenn es sich um Beamte handelt, da die genannten Körperschaften zwar die Dienstherreneigenschaft besitzen (Art 143b Abs 2 S 3 GG), jedoch keine Körperschaften des öffentlichen Rechts darstellen. Lediglich bei dem Bahnvermögen, zu dem die Bahnbeamten in einem Dienstverhältnis stehen, handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

Rn. 88

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Für die zum Haushalt der Auslandsbediensteten gehörenden Angehörigen gilt die erweiterte unbeschränkte StPfl dann, wenn sie deutsche Staatsangehörige sind oder keine Einkünfte beziehen oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland der ESt unterliegen, vgl A 2.2.1 Abs 2 S 2 u S 3 DA-KG 2021.

 

Rn. 89

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Erweitert unbeschränkt estpfl gemäß § 1 Abs 2 EStG und damit anspruchsberechtigt nach § 62 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a EStG, sind insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind – einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen –, soweit die Voraussetzung des § 1 Abs 2 EStG erfüllt ist., A 2.2.1 Abs 3 S 1 DA-KG 2021.

 

Rn. 90

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wegen der erweiterten unbeschränkten StPfl von Auslandslehrkräften vgl BMF v 10.11.1994, BStBl I 1994, 853; BMF v 17.06.1996, BStBl I 1996, 688 sowie A 2.2.1 Abs 3 S 2 DA-KG 2021. Ist die Auslandslehrkraft in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig, kann eine erweiterte unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 2 EStG gegeben sein, A 2.2.1 Abs 3 S 2 u S 3 DA-KG 2021. Ist die Auslandslehrkraft nicht nach § 1 Abs 2 EStG estpfl, kann unbeschränkte EStPfl nach § 1 Abs 3 EStG vorliegen, A 2.2.1 Abs 3 S 4 iVm Abs 5 DA-KG 2021.

Eine Auslandslehrkraft, die vor dem Auslandsaufenthalt aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet und ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt, ist weder nach § 1 Abs 1 EStG noch nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt estpfl, BFH v 19.09.2013, III B 53/13, BFH/NV 2014, 38; A 2.2.1 Abs 3 S 5 DA-KG 2021. Gleiches gilt für eine Lehrkraft, die unter Fortfall ihrer Dienstbezüge vom inländischen ArbG beurlaubt und von einem ausländischen Schulträger angestellt ist, um an einer Schule im Ausland zu unterrichten, FG Nbg v 12.07.2017, 3 K 232/17.

 

Rn. 91

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland beschäftigt sind und dort auch wohnen, jedoch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen nicht der erweiterten unbeschränkten StPfl nach § 1 Abs 2 S 1 EStG, A 2.2.1 Abs 3 S 6 DA-KG 2021. Sog "Ortskräfte" deutscher Dienststellen im Ausland, die auf Antrag als unbeschränkt stpfl nach § 1 Abs 3 EStG behandelt werden, können ebenfalls nach § 62 Abs 1 S 1 Buchst b EStG über einen Anspruch auf Kindergeld nach dem X. Abschnitt EStG verfügen, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn sie als sog Ortskräfte ständig im Ausland ansässig sind und dort der unbeschränkten StPfl unterliegen, BFH v 19.09.2013, III B 53/13, BStBl II 2014, 715; BFH v 18.12.2013, III R 20/12, BFH/NV 2014, 684. Dabei ist unerheblich, ob der StPfl in seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat tatsächlich besteuert wird; maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage.

 

Rn. 92

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Aus § 50d Abs 4 EStG ergibt sich bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen,...

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