Rn. 161

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Das Grundmodell für die Bestimmung des Anschaffungspreises ist der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB mit dem dort genannten Preis. Dieser umfasst nicht die abziehbare Vorsteuer, die als Forderungsrecht gegenüber dem Fiskus ein eigenständiges WG darstellt.

Erwerbspreise in Fremdwährung sind in Euro zum Zeitpunkt des Erwerbs und nicht der Bezahlung umzurechnen. Bei Barzahlung und bei Verwendung eigens für die Begleichung der Lieferantenrechnung vorgehaltener Fremdwährung kommt auch die Bewertung mit dem tatsächlich dafür aufgewendeten Eurobetrag in Betracht (Ellrott/Schmidt-Wendt, Beck Bil-Komm § 255 HGB Rz 52ff).

Bei Kauf auf Kredit in Fremdwährung ist die Abweichung im dann aufzuwendenden Erwerbskurs für die Fremdwährung als laufender Aufwand oder Ertrag zu behandeln.

 

Rn. 162

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Der Anschaffungspreis kann sich durch nachträglich eintretende Umstände verändern, durchaus auch lange Zeit nach dem Anschaffungsvorgang. Diese Umstände müssen aber (final) dem Anschaffungsvorgang zuzuordnen oder von diesem veranlasst worden sein (s Rn 152). Später hinzutretende Umstände sind keine Anschaffungspreisänderungen, so zB das Erfordernis einer Reparatur eines angeschafften Gegenstandes. Hier geht es dann nur um die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- u Herstellungsaufwand.

Sofern ein Grundstück nach dem kaufvertraglichen Erwerb vom Verkäufer noch 30 Monate unentgeltlich genutzt werden darf, erhöhen sich die AK über den Kaufpreis hinaus um den Mietwert der Nutzung (FG Nbg EFG 2000, 326 rkr).

 

Rn. 163

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Fraglich ist, ob auch überhöhte AK zu aktivieren u ggf außerplanmäßig (Teilwertabschreibung) zu korrigieren sind. Die Auffassungen in der Literatur divergieren (A/D/S, § 255 Rz 18, 6. Aufl). Von materieller Bedeutung kann die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf das Wertaufholungsgebot (s Rn 505ff) sein. Praktisch kommt dieser Sachverhalt aber nur bei nachträglicher Aufdeckung eines überhöhten Kaufpreises in Form der vGA in Betracht (s Rn 234).

Die Grundsätze des Fremdvergleichs bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen rechtfertigen keine Erhöhung der AK auf den angemessenen Betrag (BFH BStBl II 2001, 756 zum Fall einer Scheidungsauseinandersetzung).

Der Anschaffungspreis muss nicht als solcher vertraglich genannt sein; vielmehr ist auf den wirtschaftlichen Gehalt einer Zahlungsgrundlage abzustellen, also auf die Zweckbestimmung zum Vollzug des Anschaffungsvorgangs (BFH BStBl II 1991, 918; BFH v 30.10.2001, VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268 "substance over form"). Der Verzicht auf Ansprüche aus einem Dienstvertrag kann zu zusätzlichen AK führen (BFH BStBl II 2001, 190).

Bei Erwerben unter Fremden lässt sich ein überhöhter Preis dagegen nur äußerst selten feststellen, für unlautere Machenschaften gilt dasselbe.

 

Rn. 164

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Nach IAS-Framework u den Einzelregelungen für Inventories (IAS 2), Property, Plant and Equipment (IAS 16), u Intangible Assets (IAS 38) ist die monetäre Gegenleistung Grundlage für die Ermittlung der AK. IdR ergeben sich gegenüber HB u StB keine nennenswerten Abweichungen in der Definition der AK. S auch Wohlgemuth/Radde, WPg 2000, 903.

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