Rn. 1187

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

§ 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst c EStG regelt die Bewertung der Einlage von WG iSd § 20 Abs 2 EStG. Zu diesen gehören zB Anteile an KapGes, die nicht die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllen und deren Einlage damit nicht unter § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG fällt, sowie Darlehensforderungen, insb auch Gesellschafterdarlehen, deren Ausfall nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts nicht mehr zu nachträglichen AK auf die Beteiligung führt und deren Bewertung als Einlage sich folglich nicht mehr nach § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG richtet (s Rn 1176).

Diese Regelung wurde infolge der Einführung der AbgSt notwendig. Denn durch das UntStRefG 2008 wurden Veräußerungsgewinne aller Kapitalanlagen iSd § 20 Abs 2 EStG in das Abgeltungsverfahren einbezogen. Da Einlagen nicht als Veräußerung iSd § 20 Abs 2 EStG gelten, wurde zur Sicherung einer späteren Erfassung der stillen Reserven eingelegter WG iSd § 20 Abs 2 EStG die Bewertungsbegrenzung auf alle Einlagen ausgeweitet.

Diese Regelung gilt erstmals für Einlagen, die nach dem 31.12.2008 erfolgen (§ 52a Abs 5 EStG idF UntStRefG 2008). Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob die Regelung auch zur Anwendung bei Einlage wertgeminderter WG iSd § 20 Abs 2 EStG kommt, wenn also der Teilwert die AK/HK dieser WG zum Zeitpunkt der Zuführung unterschreitet. Unter Berücksichtigung der Rspr des BFH zur Einlage wertgeminderter Anteile iSd § 17 EStG nach § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG erscheint dies jedoch als wahrscheinlich (s Dorn, NWB 2018, 1887).

 

Rn. 1188

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

Im Zuge des JStG 2018 ist eine Erweiterung der Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst c EStG auf WG iSd 20 Abs 2 EStG oder iSd § 2 Abs 4 InvStG vorgesehen (vgl Referentenentwurf JStG 2018, 6). Danach sollen unter die Regelung auch die Einlage von Investmentanteilen und Spezialinvestmentanteilen fallen, die seit der Investmentsteuerreform 2018 (BGBl I 2016, 1730) nicht mehr als WG iSd § 20 Abs 2 EStG, sondern iSd § 2 Abs 4 InvStG angesehen werden. Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich lediglich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit dieser Reform, die sicherstellt, dass die bisherige Rechtslage beibehalten wird.

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