Rn. 1741
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs 5 EStG erfasst (ebenfalls) nicht den Fall einer atypisch stillen Beteiligung, die zu einer Mitunternehmerschaft zwischen Geschäftsinhaber und stillem Gesellschafter führt, allerdings ohne Gesamthandsvermögen (s § 15 Rn 51f (Bitz)). Wegen der steuerdogmatischen Identität mit der Gesamthand (Mitunternehmerschaft) unterliegt die Übertragung von WG durch den Geschäftsinhaber aus einem anderen vorhandenen BV bzw Sonder-BV in das "Geschäft" den Regelungen in § 6 Abs 5 S 1 u 2 EStG. Gleiches gilt für den atypisch beteiligten stillen Gesellschafter, wenn dieser WG zwischen einem eigenen BV bzw Sonder-BV in das Sonder-BV bei der Mitunternehmerschaft "atypisch stille Gesellschaft" überträgt (Bsp: Ein Grundstück im BV wird vom stillen Gesellschafter der letztgenannten Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlassen).
Rn. 1742
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
§ 6 Abs 5 S 3 Nr 3 EStG ist anzuwenden, wenn (zB) der Geschäftsinhaber WG aus seinem BV auf den atypisch stillen Gesellschafter (Mitunternehmer) überträgt und dieser das betreffende WG dem Geschäftsinhaber zur Nutzung als Sonder-BV überlässt. Das BV des Geschäftsinhabers stellt, da es kein Gesamthandsvermögen bei der atypisch stillen Gesellschaft gibt, eine Art Sonder-BV dar (in den VZ 1999, 2000 war die Rechtslage diesbezüglich anders: Teilwertansatz).
Rn. 1743–1745
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei
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