Rn. 177

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a Abs 1 EStG stellt bei PersGes grundsätzlich auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ab (BMF vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486 Rz 24). Im Fall des Vorliegens einer atypisch stillen Gesellschaft erstreckt sich die pauschale Gewinnermittlung auch auf den Anteil des atypisch stillen Gesellschafters.

 

Rn. 178

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei einer atypisch stillen Gesellschaft wird ertragsteuerlich von der Fiktion der Annahme einer Mitunternehmerschaft ausgegangen (H 15.8 Abs 1 EStH 2022 "Stiller Gesellschafter"). Die atypisch stille Gesellschaft hat kein Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Soweit die dem Betrieb dienenden WG im Alleineigentum des Inhabers des Handelsgeschäfts stehen, sind sie zwar dessen BV. Dennoch entspricht bei der atypisch stillen Gesellschaft das BV des Inhabers des Handelsgeschäfts dem Gesellschaftsvermögen einer PersGes mit Gesamthandsvermögen (BFH vom 02.05.1984, BStBl II 1984, 820, "Quasi-Gesamthandsvermögen").

 

Rn. 179

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

In der StB des Geschäftsinhabers ist abweichend von der HB die Einlage des stillen Gesellschafters statt als Verbindlichkeit als steuerliches EK auszuweisen. Die StB des Geschäftsinhabers ist daher die StB der atypisch stillen Gesellschaft iS der ersten Gewinnermittlungsstufe.

 

Rn. 180

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Etwas anderes gilt im Fall des Vorliegens einer typisch stillen Gesellschaft. Da hier nicht von der Fiktion einer Mitunternehmerschaft auszugehen ist, kann sich die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a Abs 1 EStG nicht auf die Einkünfte des typisch stillen Gesellschafters erstrecken. Dies gilt mE auch in dem Fall, in dem der typisch stille Gesellschafter zugleich Mitunternehmer der PersGes ist.

Das typisch stille Gesellschaftskapital ist als Sonder-BV I (Forderung des Gesellschafters gegenüber der PersGes) auszuweisen. Das Sonder-BV I ist aus der Abgeltung des § 5a Abs 1 EStG ausdrücklich ausgenommen (s Rn 172). Insoweit wird im Sonder-BV I kein Wechsel der Gewinnermittlungsart vollzogen und demzufolge auch kein Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs 4 EStG festzustellen sein.

 

Rn. 181–198

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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