Rn. 153

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Das HGB definiert zwar in § 255 Abs 1 u 2 HGB die AK bzw HK, nicht aber den Anschaffungs- bzw Herstellungsvorgang selbst. Hier gilt also die allg Sprachregelung, und zwar: Anschaffung bedeutet den Erwerb eines bestehenden WG von einer dritten Person (BFH BStBl II 1988, 1009). "Herstellung" meint demgegenüber die Neuschaffung eines bisher noch nicht bestehenden WG (s Rn 260). Knop/Küting: "Von außen fremd beschafft" (in Küting/Weber, HDR § 255 HGB Rz 7, 13, 4. Aufl). Damit ist der Anschaffungsvorgang zeitpunktbezogen zu verstehen, die Herstellung eher zeitraumbezogen.

Lediglich die Versetzung in Betriebsbereitschaft innerhalb des AK-Begriffs nach HGB (nicht nach der 4. EG-Richtlinie s Rn 150) enthält ein Element der Zeitdauer. Eine Anschaffung kann sich also abgesehen von der Versetzung in Betriebsbereitschaft nicht über einen Zeitraum hinweg vollziehen, also etwa über Jahre hinweg. Bei der Herstellung – zB langfristige Auftragsfertigung – ist dies gerade anders. Mit dem Eintreten der Betriebsbereitschaft ist der Anschaffungsvorgang beendet (s Weber-Grellet, DStR 1998, 1617, 1620).

 

Rn. 154

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Mit dem BFH BStBl III 1966, 672 kann man den Anschaffungsvorgang auch als die Überführung eines Vermögensgegenstandes (steuerlich WG) von einer fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht ansehen. Diese Begriffsbestimmung "passt" nahtlos auf sächliche WG des AV und UV, auch für entgeltlich erworbene immaterielle WG, die im Bereich des AV nur bei Anschaffung, nicht bei Herstellung aktivierbar sind (§ 5 Abs 2 EStG, s §§ 4,5 Rn 680ff (Hoffmann)).

Bei Forderungen und Beteiligungen ist eine Anschaffung bei derivativem Erwerb begrifflich ohne weiteres nachvollziehbar. Bei (originärer) Schaffung – Begründung einer Forderung im bilanzrechtlichen Sinn oder Neugründung eines Beteiligungsunternehmens (Beteiligung an KapGes) – fällt es dagegen schwer, hierin einen Anschaffungsvorgang zu sehen. Denn ein solcher kann sich (s Rn 153) nur auf ein bereits bestehendes WG beziehen. Insb bei Beteiligungen an KapGes kommt diesem Problem materielle Bedeutung zu (s Rn 679ff). Zur Frage des Vorliegens von AK oder HK bei Filmfonds s Rn 256, Bauherrenmodellen s Rn 262 und immateriellen WG s Rn 256 sowie s §§ 4,5 Rn 680ff (Hoffmann).

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