Rn. 973

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs 1 Nr 3 EStG unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr 2 anzusetzen. Damit gelten für Verbindlichkeiten die Regelungen, welche auf das nicht abnutzbare AV und UV anzuwenden sind. Eine Teilwertabschreibung ist nicht zulässig, weil es sich bei Verbindlichkeiten um einen Passivposten handelt. Eine Teilwertabschreibung würde zu einer höheren Bewertung der Verbindlichkeiten führen, welche beim Aktivvermögen einer – ebenfalls unzulässigen – Bewertung des WG des AV oder UV mit dem höheren Teilwert entsprechen würde. Demnach ist auf der Passivseite allenfalls eine Teilwertzuschreibung denkbar.

Sollte der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung höher sein, kann der höhere Teilwert zum Ansatz kommen. Die Beweislast liegt beim StPfl (s Rn 426, 476), an den folgenden Bilanzstichtagen ist eine Beibehaltung dieses Wertansatzes nur möglich, wenn der Teilwert weiterhin höher ist und der StPfl dies nachweist.

 

Rn. 974

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Den Teilwert für Verbindlichkeiten definiert der BFH (BFH BStBl II 1973, 217/18) als den

Zitat

"Betrag, den der Erwerber mehr bezahlen würde, wenn die Verbindlichkeiten nicht bestünden".

IdR entspricht dieser Betrag dem Nennwert, also der Bewertungsausgangsgröße. Verbindlichkeiten sind grds mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.

Zu beachten ist, dass der Teilwert einer Verbindlichkeit nie unter dem Nennwert liegen kann (BFH BStBl III 1964, 525). Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Damnums/Disagios. Beide rechtfertigen keinen geringeren Teilwert. Für Verbindlichkeiten kommt lediglich ein höherer Teilwert in Betracht (sog negative Teilwertabschreibung, Teilwertzuschreibung). Strittig ist, ob dies auch im Zusammenhang mit einer hochverzinslichen Verbindlichkeit gelten kann. Nach Auffassung von Ehmcke ist in diesen Fällen eine Teilwertabschreibung ausnahmsweise zulässig (Ehmcke in Blümich § 6 Rz 959; ebenso Kirchhof, § 6 EStG Rz 148; verneinend Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 451 (37. Aufl)).

 

Rn. 975

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Nach Auffassung der FinVerw gelten folgende Grundsätze (BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 Rz 30ff): Sollte die Höhe der Zahlungsverpflichtung von einem bestimmten Kurswert abhängig sein (zB Fremdwährungsverbindlichkeiten), ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit maßgebend (bei Fremdwährungsverbindlichkeiten der entsprechende Wechselkurs). Nur unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Erhöhung des Kurswertes kann an den nachfolgenden Bilanzstichtagen der höhere Wert angesetzt werden. Dies setzt eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit voraus. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der StPfl hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss.

Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die noch eine Restlaufzeit von zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen werden idR ausgeglichen (BFH v 23.04.2009, BStBl II 2009, 1256). In diesem Urt entschied der BFH, dass eine Teilwertzuschreibung bei stichtagsbezogenen Währungsverlusten nicht in Betracht kommt, wenn die Verbindlichkeit (in Währung) noch eine Laufzeit von 10 Jahren hat. Der gedachte Unternehmenserwerber kalkuliert also demzufolge mit Werten in 10 Jahren nach dem Stichtag – eine merkwürdige Vorstellung, die mit der Beurteilung des I. BFH-Senats im Urteil I R 58/06 (s Rn 475) nicht übereinstimmt.

Das Urteil des IV. Senats (BFH v 23.04.2009, IV R 62/06, BStBl II 2009, 778) vernachlässigt auch die Zinskomponente des Teilwerts. Wenn zB der Umrechnungskurs in den Jahren 2–9 schlechter ist als bei Aufnahme der Verbindlichkeit, kann der entsprechend höhere Zinsaufwand nicht durch eine Kursverbesserung im Jahr 10 kompensiert werden (vgl Lüdenbach, StuB 2010, 875). Zur steuerlichen Verlustrealisierung muss bei der Gestaltung der Verlust durch Rückzahlung des Darlehens und Neuaufnahme ggf mit geänderten Konditionen realisiert werden. Übliche Wechselkursschwankungen führen ebenfalls nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Diese Grundsätze galten auch nach dem bisherigen BMF-Schreiben, so dass die dagegen angebrachte Kritik fortbesteht. Diese richtet sich insbesondere gegen die Annahme eines Ausgleichs von Wertschwankungen auf Devisenmärkten (Meyering/Brodersen/Gröne, DStR 2017, 1180 und Bolik, StuB 2018, 145).

Zur Teilwertzuschreibung bei unbefristeten Fremdwährungsdarlehen vgl FG BdW v 11.07.2017, 5 K 1091/15, EFG 2018, 100 sowie FG BdW v 08.03.2016, 2 V 2763, EFG 2017, 382 und Bolik, StuB 2018, 145; Bolik/Peterich StuB 2021, 15. Nach Auffassung des BFH ist jedenfalls bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten, deren Restlaufzeit zum maßgeb...

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