Rn. 5

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 57 Abs 4 EStG trifft eine Sonderregelung für den Verlustabzug nach § 10d EStG. Satz 1 ließ in der Erstfassung den Verlustrücktrag (= Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten oder ersten vorangegangenen VZ) nur dann zu, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte, auf den der Verlust zurückgetragen werden soll, schon nach den Vorschriften dieses Gesetzes ermittelt worden ist. Da dieses Gesetz im Beitrittsgebiet erst ab 1991 gilt, konnte danach erstmals ein Verlust aus 1992 auf 1991 im Beitrittsgebiet zurückgetragen werden. Nach der Neufassung des § 57 Abs 4 S 1 EStG durch das StÄndG 1991 v 24.06.1991 (BGBl I 1991, 1322) kann der SA-Abzug nunmehr schon von dem für die zweite Hälfte des VZ 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgen. Satz 2 lässt demgegenüber einen Verlustvortrag (= Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte der folgenden VZ) auch für Verluste zu, die im Beitrittsgebiet im Jahre 1990 noch unter der Geltung des Steuerrechts der DDR entstanden sind.

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