Rn. 4

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 57 Abs 3 EStG setzt an die Stelle des in dem Gebiet der ehemaligen DDR entweder durch Zeitablauf überholten oder fehlenden Betriebseinheitswerts für luf Betriebe den Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG. Diese Regelung ist für die im Eingang des Abs 3 genannten §§ 7g, 13a und 14a EStG von Bedeutung.

Mit dem GrStRefG v 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794 wurden durch dessen Art 2 Nr 6 die bislang für die Einheitsbewertung von luf Betrieben geltenden Normen mit Wirkung ab 2025 aufgehoben. § 57 Abs 3 EStG hat, nachdem die Einheitswerte wegfallen, keinen Anwendungsbereich mehr und kann daher mWv 01.01.2025 ersatzlos entfallen (s Art 8 Nr 2 iVm Art 18 Abs 3 GrStRefG v 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794).

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