Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Vorschrift des § 50i Abs 1 S 1 EStG ordnet die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Beteiligung an einer gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten PersGes an, wenn im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von WG des BV oder Anteilen iSd § 17 EStG eine Besteuerung unterblieb und das deutsche Besteuerungsrecht vor dem 01.01.2017 beschränkt oder ausgeschlossen wurde. Die Besteuerung erfolgt dabei im Wege eines Treaty override und damit unabhängig von etwaig entgegenstehenden Bestimmungen eines einschlägigen DBA.

Das vorrangige Ziel der Regelung besteht darin, für Altfälle eine steuerfreie Entstrickung von KapGes-Anteilen und damit eine Umgehung des § 6 AStG zu verhindern.

 

Beispiel:

Ein in Deutschland unbeschränkt StPfl ist Alleingesellschafter einer im Inland ansässigen KapGes. Im Falle eines Wegzugs der natürlichen Person ins Ausland ordnet die Vorschrift des § 6 AStG eine Besteuerung der in den KapGes-Anteilen enthaltenen stillen Reserven unter Berücksichtigung des Halb- bzw Teileinkünfteverfahrens an, obwohl kein Liquiditätszufluss erfolgt.

In der Praxis wurde diese nachteilige Rechtsfolge in der Vergangenheit in vielen Fällen durch eine vor dem Wegzug erfolgende Einlage der KapGes-Anteile in eine inländische iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG gewerblich geprägte PersGes vermieden, weil somit das für die Anwendung des § 6 AStG erforderliche Tatbestandsmerkmal der Anteile iSd § 17 EStG nicht länger verwirklicht wurde.

Die FinVerw stufte den Wegzug nicht als stpfl Entstrickung ein, da ihrer Ansicht zufolge ein späterer Veräußerungsgewinn nach wie vor im Inland besteuert werden konnte.

Der BFH entschied jedoch in st Rspr (BFH BStBl II 2011, 482; 2014, 764; 2014, 754) entgegen der Ansicht der FinVerw, dass eine lediglich gewerblich geprägte PersGes kein abkommensrechtliches BV vermitteln könne.

Im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile kommt es somit trotz beschränkter StPfl nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst aa EStG regelmäßig nicht mehr zu einer inländischen Besteuerung, weil das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht entsprechend den Art 13 Abs 5 OECD-MA nachgebildeten Vorschriften ausschließlich dem ausländischen Ansässigkeitsstaat zuordnet, anstatt entsprechend Art 13 Abs 2 OECD-MA bzw Art 7 OECD-MA das deutsche Besteuerungsrecht nicht zu beschränken. Zwecks Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts zielt die Vorschrift des § 50i EStG darauf ab, die deutsche Besteuerung nachträglich für solche Fälle sicherzustellen, in denen eine Besteuerung im Wegzugszeitpunkt nicht erfolgte und auch nicht mehr vorgenommen werden kann.

Bei neu erfolgenden Wegzügen sieht die FinVerw nunmehr die Entstrickungsnorm des § 4 Abs 1 S 3 EStG als einschlägig an, sodass kein Erfordernis bestand, den Anwendungsbereich des § 50i EStG über die Altfälle hinaus auszuweiten.

§ 50i Abs 1 S 2 EStG erweitert den Anwendungsbereich der Norm um Anteile, die auf Grund bestimmter Einbringungen eines Betriebs oder Teilbetriebs einer PersGes in eine Körperschaft neu ausgegeben werden (Fälle des § 20 UmwStG), sofern insb ein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts bereits im Einbringungszeitpunkt vorlag oder vor dem 01.01.2017 eingetreten ist.

Gemäß § 50i Abs 1 S 3 EStG unterliegen auch die laufenden Einkünfte aus den betreffenden WG oder Anteilen, ungeachtet anderweitiger Regelungen in einem DBA, der deutschen Besteuerung.

Nach § 50i Abs 1 S 4 EStG ist die Vorschrift bei einer Betriebsaufspaltung sinngemäß anzuwenden, wenn WG vor dem 29.06.2013 BV eines Einzelunternehmens oder einer PersGes geworden sind.

Bei Einbringungen nach § 20 UmwStG werden WG und Anteile iSd § 50i Abs 1 EStG abweichend von § 20 Abs 2 S 2 UmwStG mit dem gemeinen Wert angesetzt, falls das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusammenhang stehenden Anteile iSd § 22 Abs 7 UmwStG ausgeschlossen oder beschränkt ist (§ 50i Abs 2 EStG). Hierdurch soll verhindert werden, dass die Rechtsfolgen des § 50i EStG durch eine Umwandlung im Anschluss an den Wegzug umgangen werden können.

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