Prinz, Sonderwirkungen des § 8c KStG beim "Zinsvortrag", DB 2012, 2367.

 

Rn. 211

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

In § 4h Abs 5 S 3 EStG geht es um die Anwendung des § 8c KStG beim Erwerb von Anteilen an KapGes u PersGes, soweit eine KapGes unmittelbar o mittelbar als Mitunternehmer beteiligt ist. Die Vorschrift des § 4h Abs 5 S 3 EStG bezieht sich dabei nur auf den Zinsvortrag. Deshalb ist § 8c KStG in entsprechenden Fällen nicht auf den EBITDA-Vortrag anzuwenden. Der Verweis in § 4h Abs 5 S 3 KStG ist mE dynamisch, so dass Änderungen des § 8c KStG zugleich für den Zinsvortrag gelten.

 

Rn. 212

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Betroffen sind auch Fälle, bei denen KapGes unmittelbar o mittelbar an einer PersGes beteiligt sind u auf Ebene der beteiligten KapGes ein schädlicher Anteilseignerwechsel stattfindet. Somit gehen auch Zinsvorträge einer PersGes in analoger Anwendung der Mantelkaufvorschrift nach § 8c KStG unter, soweit an dieser unmittelbar o mittelbar eine KapGes als Mitunternehmer beteiligt ist.

 

Rn. 213

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

In Umwandlungsfällen, zB bei Verschmelzungen (§ 4 Abs 2 S 2 UmwStG), Spaltungen (§ 15 Abs 3 UmwStG) u Einbringungen (§ 20 Abs 9 UmwStG u § 24 Abs 6 UmwStG), gilt: Durch die Anwendung der für die Verlustnutzung u den Verlustübergang geltenden Regelungen auf den EBITDA- u Zinsvortrag wird der Übergang des EBITDA- u Zinsvortrags auf den übernehmenden Rechtsträger verhindert. Auf die allg Kommentierungen zu § 8c KStG wird verwiesen.

 

Rn. 214–215

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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