Rn. 32

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Eine spezielle Ergänzung für die Anwendung der Zinsschranke bei Körperschaften stellt § 8a KStG dar. Abweichungen gehen den allg Zinsschrankenvorschriften in § 4h EStG vor. Die für Körperschaften geltenden Sondervorschriften zur Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG können nach § 4h Abs 2 EStG allerdings auch für PersGes zur Anwendung kommen (so auch: Loschelder in Schmidt, § 4h EStG Rz 18 (38. Aufl)).

 

Rn. 33

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Vorschrift des § 4 Abs 4a EStG ist gegenüber der Zinsschranke eine Spezialregelung u geht dieser vor. Der Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit Überentnahmen (zB bei nachgeordneten PersGes) kommt daher vorrangig zur Anwendung.

 

Rn. 34

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Werden Zinszahlungen als vGA qualifiziert, ist § 8 Abs 3 S 2 KStG vorrangig gegenüber den Regelungen zur Zinsschranke anzuwenden.

 

Rn. 35

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zinsschranke wiederum findet vorrangig vor der Mindestbesteuerung nach § 10d EStG Anwendung. Entsprechend kann die Anwendung der Zinsschranke durch vollständige o teilweise Versagung des BA-Abzugs der Zinsaufwendungen dazu führen, dass sich aus einem Verlust (vor Berücksichtigung der Zinsschranke) ein Gewinn ergibt o sich ein Verlust reduziert u insoweit § 10d EStG zu anderen Ergebnissen führt. Entsprechend kann der Abbau eines Zinsvortrags aus einem Gewinn (vor Berücksichtigung des § 4h EStG) zu einem Verlust führen, der iRd § 10d EStG zu berücksichtigen ist.

 

Rn. 36

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Verlustabzugsbeschränkungen nach §§ 2a, 15a, 15b EStG haben gegenüber § 4h EStG einen subsidiären Status u sind folglich nachrangig anzuwenden.

 

Rn. 37

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

IRd gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 GewStG werden nur die Zinsaufwendungen iHv 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, die nach Anwendung der Zinsschranke abzugsfähig sind. Die nicht abzugsfähigen Zinsen (Zinsvortrag) werden erst dann gewerbesteuerlich hinzugerechnet, wenn diese iRd Zinsschranke abgezogen werden. Grund hierfür ist, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung v 25 % der "Entgelte für Schulden" nur für solche Zinsen gilt, die sich bei der Ermittlung des Gewinns ausgewirkt haben. Eine Doppelbesteuerung tritt insoweit nicht ein.

 

Rn. 38

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zinsschranke gilt gem § 10 Abs 3 S 4 AStG nicht bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7ff AStG).

 

Rn. 39–42

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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