Rn. 180

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Ergibt sich im Falle einer klassischen Betriebsaufspaltung die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens nur aus einer personellen u sachlichen Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen, begründen diese beiden gewerblichen Betriebe für sich genommen noch keinen Konzern iSd Zinsschranke. Besitz- u Betriebsgesellschaft sind steuerlich nicht als einheitliches Unternehmen anzusehen (s § 15 Rn 301 (Bitz)).

Die Betriebsaufspaltung ist also in bestimmten Fällen von der Zinsschranke auszunehmen. Das dürfte allerdings nicht für jede Form der Betriebsaufspaltung gelten. Unabdingbare Voraussetzung für die Ausnahme ist mE die Begründung der Gewerblichkeit des Besitzunternehmens ausschließlich aufgrund einer personellen u sachlichen Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen. Ist das Besitzunternehmen hingegen originär gewerblich tätig o nach § 15 Abs 3 EStG gewerblich geprägt (s § 15 Rn 179 (Bitz)) o infiziert (s § 15 Rn 153ff (Bitz)), o wird es in der Rechtsform einer KapGes betrieben, kann nach § 4h Abs 3 S 5 u 6 EStG ein Zinsschrankenkonzern vorliegen.

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