Rn. 167

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4d EStG regelt den Umfang der als BA abzugsfähigen Zuwendungen abschließend (vgl auch R 4d EStR 2012). Zuwendungen iSv § 4d EStG sind alle einseitigen Leistungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse (s Rn 19; H 4d Abs 1 EStH 2021 "Zuwendungen"). Im Umkehrschluss liegen Aufwendungen vor, wenn das Trägerunternehmen Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse erbringt, die auf einem gegenseitigen Vertrag (§§ 320ff BGB) beruhen.

Eine Aufwendung liegt dementsprechend ua vor bei

  • der Zinszahlung des Trägerunternehmens für ein ihm von der Unterstützungskasse gewährtes Darlehen
  • der Miet- bzw Pachtzahlung des Trägerunternehmens für die seitens der Unterstützungskasse gewährte Überlassung von Grundstücken, Büroeinrichtungen oder Maschinen.
 

Rn. 168

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Aufwendungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als BA abziehbar; § 4d EStG ist insoweit nicht anzuwenden. Etwas anderes ist allerdings dann der Fall, wenn zB bei der Gewährung eines Darlehens an ein Trägerunternehmen der angemessene Zinssatz überschritten ist. Hinsichtlich des die Angemessenheit übersteigenden Zinsbetrags ist die Zinszahlung nicht als Aufwendung, sondern als "verdeckte" Zuwendung iSd § 4d EStG zu werten (vgl BFH vom 27.01.1977, BStBl II 1977, 442).

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