H 4d (1)

Allgemeines

>BMF vom 28.11.1996 (BStBl I S. 1435):

 

1.

Konzeptions- und Verwaltungskosten,

 

2.

Leistungsanwärter und Leistungsempfänger,

 

3.

Ermittlung der Rückdeckungsquote,

 

4.

Verwendung von Gewinngutschriften,

 

5.

Unterbrechung der laufenden Beitragszahlung oder Beitragseinstellung,

 

6.

Rückdeckungsversicherungen für unter 30jährige Leistungsanwärter,

 

7.

zulässiges Kassenvermögen bei abweichender Fälligkeit der Versorgungs- und Versicherungsleistungen,

 

8.

Übergangsregelung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 EStG a. F.,

 

9.

zulässiges Kassenvermögen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen,

 

10.

tatsächliches Kassenvermögen und überhöhte Zuwendungen

Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten

>BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)

Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds

Zur Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds nach § 4d Abs. 3 und § 4e Abs. 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG >BMF vom 26.10.2006 (BStBl I S. 709) und vom 10.7.2015 (BStBl I S. 544).

Überversorgung

  • Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (Überversorgung) >BMF vom 3.11.2004 (BStBl I S. 1045) und vom 13.12.2012 (BStBl 2013 I S. 35).
  • Bei angemessenen Barlohnumwandlungen sind Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (>BFH vom 28.10.2020 - BStBI 2021 II S. 279).
  • >H 6a (17)

Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (>BFH vom 5.11.1992 – BStBl 1993 II S. 185, >§ 1b Abs. 4 Betriebsrentengesetz).

Versorgungsausgleich

Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) auf Unterstützungskassen >BMF vom 12.11.2010 (BStBl I S. 1303).

Zuwendungen

Zuwendungen i. S. d. § 4d EStG sind Vermögensübertragungen, die die Unterstützungskasse einseitig bereichern und nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen. Es ist unerheblich, ob die Zuwendung auf einer Verpflichtung des Trägerunternehmens beruht oder freiwillig erfolgt (>BFH vom 5.11.1992 – BStBl 1993 II S. 185).

H 4d (2)

Lebenslänglich laufende Leistungen

Auch einmalige Kapitalleistungen einer Unterstützungskasse in geringem Umfang sind als lebenslänglich laufende Leistungen i. S. v. § 4d EStG anzusehen (>BFH vom 15.6.1994 – BStBl 1995 II S. 21).

H 4d (3)

Berechnungsbeispiel für die Zuwendung zum Deckungskapital

Deckungskapital zum 31.12.01 für die in 01 beginnenden laufenden Leistungen von jährlich 1.000 € an die männlichen Leistungsempfänger

A (63 Jahre): 12 x 1.000 € = 12.000 €
B (58 Jahre): 13 x 1.000 € = 13.000 €
        25.000 €

Der Kasse werden hiervon 01 nur 10.000 € zugewendet.

Im Wj. 02 oder in späteren Wj. können der Kasse für die Leistungen an diese Empfänger nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG insgesamt 25.000 € – 10.000 € = 15.000 € zugewendet werden.

H 4d (4)

Ermittlungszeitpunkt

für die Höhe der Zuwendungen an eine Unterstützungskasse >BMF vom 7.1.1994 (BStBl I S. 18).

Näherungsverfahren

Zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung >BMF vom 15.3.2007 (BStBl I S. 290) und vom 5.5.2008 (BStBl I S. 570).

H 4d (6-10)

Entgeltumwandlungen bei Ehegattenarbeitsverhältnissen

Zur Anwendung des Fremdvergleichsmaßstabes bei Entgeltumwandlungen in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse zum Zweck der betrieblichen Altersvorsorge >BFH vom 28.10.2020 (BStBI 2021 II S. 434)

Rückdeckungsversicherung

Der Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an eine rückgedeckte Unterstützungskasse nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG ist bei einer Beleihung oder Abtretung von Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen steht einer Beleihung gleich (>BFH vom 28.2.2002 – BStBl II S. 358).

Zweifelsfragen bei Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen

>BMF vom 31.1.2002 (BStBl I S. 214):

 

1.

Versicherung gegen laufende Einmalbeiträge

 

2.

Sinkende Beiträge aufgrund einer Bemessung nach variablen Gehaltsbestandteilen

>H 4d (1) Allgemeines

H 4d (11)

Beispiel:

Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens im Wj. 01 1.000.000 €
Die Zuwendung beträgt 01 1.000 € und liegt damit unter der möglichen Zuwendung von 0,2 % von 1.000.000 € = 2.000 €.  
Lohn- und Gehaltssumme 02 bis 05 je 1.200.000 €
Zuwendungen 02 bis 05 je 0,2 % von 1.200.000 €, zusammen 9.600 €
Kassenleistungen 01 bis 05 zusammen 4.000 €
Lohn- und Gehaltssumme 06 1.500.000 €
Tatsächliche Kassenleistungen 06 12.000 €
In 06 können der Kasse statt der normalen Zuwendung von 0,2 % von 1.500.000 € = 3.000 € zugewendet werden:  
- die tatsächlichen Kassenleistungen 06 von 12.000 €
- der aus den vorangegangenen 5 Wj. noch nicht durch Leistungen aufgezehrten Zuwendungen (10.600 € - 4.000 € =) 6.600 €
  5.400 €

H 4d (13)

Beispiel:

Tatsächliches Kassenvermögen einer Unterstützungskasse mit lebenslänglich laufenden und nicht lebe...

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