Rn. 1

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4d EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen (z Begriff s Rn 19ff) an eine Unterstützungskasse vom Trägerunternehmen (zum Begriff s Rn 18) als BA abgezogen werden können. Die Vorschrift ist somit lex specialis zu § 4 Abs 4 EStG, da sie den grds unbegrenzten Abzug betrieblicher Aufwendungen einschränkt.

§ 4d EStG regelt ebenfalls, wann das tatsächliche Vermögen der Kasse das zulässige Kassenvermögen übersteigt. Dann sind die Zuwendungen nicht mehr als BA abzugsfähig (s Rn 40f). Wenn es um mehr als 25 % überschritten wird, tritt bei der Unterstützungskasse partielle StPfl ein (§ 6 Nr 5 KStG).

 

Rn. 2

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

 

Rn. 3

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

In § 4d EStG wird nicht geregelt, welche einkommensteuerrechtliche Konsequenzen die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse für den Begünstigten haben. Dies richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen. So sind Zuwendungen des ArbG anders als bei der Pensionskasse (s § 4c Rn 3 (Höfer)) nicht stpfl (vgl BFH vom 28.03.1958, VI 233/56, BStBl III 1958, 268; BFH vom 27.05.1993, BStBl II 1994, 246), da die Kasse dem Begünstigten keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs 4 BetrAVG). Stpfl sind vielmehr die von der Unterstützungskasse an den Versorgungsberechtigten erbrachten Leistungen (§ 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 12 Rz 1 (Januar 2023)).

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