Rn. 18

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Regelmäßig ist dasjenige Unternehmen, das seinen Mitarbeitern Leistungen mittels einer Unterstützungskasse zusagt, Trägerunternehmen der Unterstützungskasse. Unerheblich ist für die Stellung als Trägerunternehmen, ob das jeweilige Unternehmen an der Gründung der Unterstützungskasse beteiligt war oder deren Mitglied bzw Gesellschafter ist (BFH vom 05.11.1992, BStBl II 1993, 185).

Trägerunternehmen können auch "nicht gewerbliche Unternehmen" wie Verbände oder Wohlfahrtseinrichtungen sein.

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