Rn. 156

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Gemäß § 4d Abs 2 S 1 EStG sind Zuwendungen iSv Abs 1 von dem Trägerunternehmen

Zitat

"in dem Wj als BA abzuziehen, in dem sie geleistet werden."

Wenn das Trägerunternehmen die Voraussetzungen von § 4d Abs 1 EStG erfüllt, kann es die von ihm an eine Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen grds in demjenigen Wj des Trägerunternehmens als BA abziehen, in dem es sie geleistet hat.

 

Rn. 157

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Unter der "Leistung" einer Zuwendung ist nicht nur der tatsächliche Zahlungsvorgang zu verstehen, sondern auch die Verschaffung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Kasse über die Mittel. Wenn die Kasse dem Trägerunternehmen ihr Vermögen als Darlehen überlässt, müssen die Zuwendungen nicht durch die Minderung von Geldkonten des Trägerunternehmens der Kasse zufließen, um dann dem Trägerunternehmen durch Rückgewähr wieder zur Verfügung zu stehen. Es reicht dann bei entsprechender Vereinbarung, dass das Trägerunternehmen eine Verbindlichkeit und die Kasse eine Forderung ausweist (Rau, § 4d EStG Rz 246). Der pagatorische Vorgang wird nicht gefordert.

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