Rn. 49

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Bei einem im Ausland ansässigen Leistenden ist der Steuerabzug nach § 48d Abs 1 S 1 EStG auch dann vorzunehmen, wenn das Besteuerungsrecht nach dem zugrunde liegenden DBA beim Ansässigkeitsstaat liegt. Der Leistende kann den Steuerabzug durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG verhindern oder die Erstattung des einbehaltenen Steuerbetrags gemäß § 48c Abs 2 EStG beantragen (näher s § 48d Rn 17ff (Wienbergen)).

 

Rn. 50–51

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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