Rn. 81

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Steuerabzugsverpflichtung gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dabei handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts (zB Gebietskörperschaften, Selbstverwaltungskörperschaften für bestimmte Berufsgruppen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften), Anstalten des öffentlichen Rechts (zB Landesrundfunkanstalten, Sparkassen) und Stiftungen des öffentlichen Rechts (zB Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Sie müssen jeweils eigene Rechtsfähigkeit besitzen. Aus Praktikabilitätsgründen lässt es die FinVerw zu, wenn die Steuerabzugsverpflichtung durch einzelne Organisationseinheiten der juristischen Person des öffentlichen Rechts (Ressorts, Behörden, Ämter) erbracht wird (Tz 21 BMF BStBl I 2022, 1229; FinMin He v 13.05.2002, ESt-Kartei He § 48 EStG Karte 2: "dezentrale Lösung").

 

Rn. 82

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Abzugsverpflichtung gilt ohne inhaltliche Einschränkung. Es ist also nicht erforderlich, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmerin ist (Bruschke, StB 2002, 130). Ebenso ist es unerheblich, ob es sich um eine inländische oder ausländische juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

Eine Ausnahme macht die FinVerw allerdings für Einrichtungen ausländischer Staaten und Institutionen mit einem vom Auswärtigen Amt anerkannten Sonderstatus (zB diplomatische Vertretungen nach dem Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen v 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen v 06.08.1964, BGBl II 1964, S 957 oder nach dem Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen v 24.04.1963 über konsularische Beziehungen v 26.08.1969, BGBl II 1969, 1585). Von derartigen Einrichtungen verlangt die FinVerw den Steuerabzug nicht, weil ein solches Verlangen dem Völkerrecht widersprechen würde (vgl Tz 3 BMF BStBl I 2022, 1229).

 

Rn. 83

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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