Rn. 72
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Ab VZ 2020 enthält § 46 Abs 2 Nr 9 EStG eine Sonderregelung für die Fälle, in denen neben dem Antrag auf Veranlagung nach Nr 8 auch noch ein Antrag auf Behandlung als fiktiv unbeschränkt StPfl nach § 1 Abs 3 EStG gestellt wird. In diesen Fällen ist das Betriebsstätten-FA des ArbG zuständig.
Ist bereits im LSt-Abzugsverfahren ein derartiger Antrag gestellt und auch genehmigt worden, ist schon nach § 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG ein Fall für die Pflichtveranlagung gegeben, s Rn 55.
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