Rn. 9

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Der automatische Auskunftsaustausch erfolgt in Deutschland über das BZSt. Die ausl Steuerbehörde übermittelt Informationen über Zinszahlungen von im Ausl niedergelassenen Zahlstellen an in Deutschland ansässige StPfl (s Rn 3). Das BZSt leitet diese Informationen an die Landes-FinBeh bzw die Wohnsitz-FA weiter.

Umgekehrt müssen inl Zahlstellen Zinszahlungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige wirtschaftliche Eigentümer an das BZSt melden. Das BZSt leitet die Informationen im Wege einer automatischen Auskunftserteilung an den Ansässigkeitsstaat weiter.

A. Räumlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 10

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Die ZIV ist gem § 7 ZIV nur auf Zinszahlungen einer inl Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat anwendbar. § 16a ZIV erweitert den Anwendungsbereich auf die in s Rn 6 genannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebiete. Unerheblich ist, wo der eigentliche Schuldner der Zinsen niedergelassen ist. Nach § 1 ZIV wird allein an die inl Zahlstelle angeknüpft.

B. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2 ZIV)

 

Rn. 11

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Gem § 2 Abs 1 ZIV ist die ZIV nur für Zinszahlungen an natürliche Personen anwendbar, weil wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 2 Abs 1 ZIV nur eine natürliche Person sein kann. Wirtschaftlicher Eigentümer ist der Empfänger der Zinszahlung, es sei denn, er weist nach, dass er die Zahlung nicht für ihn selbst bestimmt ist. Das ist der Fall, wenn er als Zahlstelle oder im Auftrag handelt.

 

Rn. 12

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Dabei ist unerheblich, ob die Zinszahlung bei der natürlichen Person gewerbliche Einnahmen oder private KapErtr darstellen, so dass auch Zinszahlungen an Einzelunternehmen erfasst werden. Dagegen sind KapGes ua juristische Personen vom Anwendungsbereich der ZIV ausgenommen.

Bei Zinszahlungen an Gemeinschaftskonten ist für jeden in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Mitinhaber eine Meldung zu fertigen (BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 Tz 6 u 49a)

2. Identitäts- u Wohnsitzermittlung (§ 3 ZIV)

 

Rn. 13

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Bei vor dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen ermittelt die Zahlstelle die Identität u den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen, die ihr aufgrund der geltenden Bestimmungen vorliegen. Dies sind nach den Vorschriften des GeldwäscheG insb die aus dem Personalausweis oder Pass ersichtlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift).

Bei nach dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen hält die Zahlstelle überdies die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-ID-Nr fest, sofern dieser eine Steuer-ID-Nr vergibt (Einzelheiten s BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 Tz 12ff).

 

Rn. 14

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Unter Wohnsitz iSd der ZIV ist der Staat zu verstehen, in welchem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Hierbei kommt es grds auf die festgestellte Anschrift an.

Bei vor dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen ist die Anschrift anhand der aufgrund der AO u des GeldwäscheG vorliegenden Daten zu ermitteln u davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz in dem Staat befindet, welcher der Anschrift entspricht.

Bei nach dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen hat die Zahlstelle ggf weitere Nachforschungen anzustellen (s BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 Tz 17ff).

 

Rn. 15

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Im Falle der erweitert unbeschränkt StPfl nach § 1 Abs 2 EStG (insb ins Ausl entsendete deutsche Beamte mit diplomatischem oder konsularischem Status) u bei deutschen Beschäftigten internationaler Einrichtungen (zB EU), wenn sie aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wie unbeschränkt StPfl zu behandeln sind, ist von einer Ansässigkeit im Inl auszugehen.

Umgekehrt ist bei ausl Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals auf den Entsendestaat abzustellen. Ist der Entsendestaat ein EU-Mitgliedstaat, findet die ZIV trotz inl Wohnsitz Anwendung.

3. Inl Zahlstelle (§ 4 ZIV)

 

Rn. 16

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Gem § 4 Abs 1 ZIV ist Zahlstelle jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht.

Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt. IdR handelt es sich hierbei um Banken u Kreditinstitute. In Frage kommen aber auch PersGes, Personenvereinigungen o Betriebsstätten ausl Gesellschaften.

Die Bankgeschäfte müssen nicht zum Kernbereich des Geschäftsbetriebs gehören. Gelegentlich vorkommende Zinszahlungen genügen (zB gewerblicher bzw beruflicher Treuhänder oder Testamentsvollstrecker).

Vertragsbeziehungen zwischen Verwandten u sonstige Vertragsbeziehungen im privaten Bereich fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich der ZIV.

 

Rn. 17

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Nach § 4 Abs 2 S 1 ZIV gelten als Zahlstellen auch in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird o die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht. Während § 4 Abs ...

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