Rn. 32

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Das FKAustG begründet die Verpflichtung für inl Finanzinstitute, die Daten ausl Konteninhaber dem BZSt zu melden, wenn dieser in einem Staat ansässig ist, der zu dem Anwendungsbereich nach § 1 FKAustG zählt. Dies sind die Mitgliedsstaaten der EU, Drittstaaten, die Vertragsparteien der "Mehrseitigen Vereinbarung" v 29.10.2014 sind, Drittstaaten, die mit der EU einen automatischen Finanzkontenaustausch vereinbart haben sowie Drittstaaten, die mit der BRD ein Abkommen zum steuerlichen Informationsaustausch geschlossen haben.

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