A. Personenkreis

 

Rn. 70

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Eine Abstandnahme kommt bei allen inländischen von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen und bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Betracht. Erweitert worden ist die Regelung zur Abstandnahme vom Steuerabzug in dem durch das JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I S 1768 eingefügten S 6, der auch Anleger einschließt, die nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR mit einer Körperschaft nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG vergleichbar sind.

Bei Anfall der KapErtr im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder eines BgA ohne Befreiung von der KSt scheidet die Abstandnahme allerdings praktisch aus, weil dann die erforderliche NV-Bescheinigung nicht erteilt wird. Eine entsprechende Anwendungsmöglichkeit für die Abstandnahme nach § 44a Abs 4 EStG hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 geschaffen für die PersGes iSd § 212 Abs 1 SGB V. Die Bundesverbände der Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen waren ursprünglich nach dem GesundheitsreformG als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert; vgl § 212 SGB V idF v 29.12.1988, BGBl I 2477. Nachdem sie per Gesetz zum 01.01.2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelt worden waren, hätten sie sich nicht mehr auf § 44a Abs 4 EStG berufen können. Der neu eingefügte Abs 4a schafft hier Abhilfe.

B. Betroffene Kapitalerträge

 

Rn. 71

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Abstandnahme gilt für Erträge aus Versicherungen, Kapitalforderungen (a-Fälle oder b-Fälle), Dividenden aus ausländischen Aktien, Stillhalterprämien, sowie Veräußerungsgewinne iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 9–12 EStG.

 

Rn. 72

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Wegen der Verweisung auf die Vorschriften für die KapSt auf Zinsen in § 7 Abs 1 S 2 InvStG gilt die Abstandnahme auch bei Voll- oder fast vollständiger Ausschüttung von Investmentvermögen.

 

Rn. 73

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Bei Voll- oder fast vollständiger Thesaurierung ist bei Publikums-Sondervermögen eine Abstandnahme ausgeschlossen, § 7 Abs 4 S 2 InvStG. Etwas Abweichendes gilt für inländische Spezial-Sondervermögen; § 15 Abs 1 S 1 InvStG.

 

Rn. 74

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Daneben sieht § 44a Abs 4 EStG auch eine Abstandnahme für Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 u 2 EStG von einer von der KSt befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse vor. Der Zweck der Vorschrift, Vermeiden der Steuerbelastung beim Verbleiben der Erträge im steuerbefreiten Bereich, gebietet eine weite Auslegung.

 

Rn. 75

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

C. Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44a Abs 4 S 3 EStG)

 

Rn. 76

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Der jeweilige Gläubiger der KapErtr hat das Original einer Bescheinigung (NV-2) seines Betriebs-FA vorzulegen, die die Zugehörigkeit zu dem Kreis der Begünstigten ausweist. Diese Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die KapErtr im nicht befreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder BgA anfallen; § 44a Abs 4 S 5 EStG.

 

Rn. 77

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die FinVerw erkennt amtlich beglaubigte Ausfertigungen des Originals als Berechtigungsnachweis an; BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz 256.

 

Rn. 78

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Bescheinigung wird ebenfalls unter Widerrufsvorbehalt für längstens drei Jahre bis zum Ende eines Kj ausgestellt und ist auf Anforderung des FA oder auch dann zurückzugeben, wenn der Gläubiger erkennt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. Zum Rechtsschutz gelten die obigen Ausführungen entsprechend (s Rn 48, 4952, 53).

 

Rn. 79

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ausreichend ist auch die Vorlage des KSt-Freistellungsbescheids; dessen Formulare enthalten auch bereits den entsprechenden Hinweis.

D. KapErtr der Genossenschaftsmitglieder (§ 44a Abs 4b EStG)

 

Rn. 79a

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch das SteuervereinfachungsG v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 wurde zur Neuregelung des KapSt-Verfahrens bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften an ihre Mitglieder der Abs 4b eingefügt. Damit können Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Genossenschaftsbanken vom KapSt-Abzug Abstand nehmen, wenn das Genossenschaftsmitglied eine der unter § 44a Abs 4b S 1 Nr 1–4 EStG aufgeführten Bescheinigungen vorlegt. Im Einzelnen sind dies NV-Bescheinigungen für natürliche Personen, für so genannte Dauer-Überzahler (s und) und für inländische Körperschaften iSd Abs 7 und 8 des § 44a EStG. Die seit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v 26.06.2013 (BGBl I S 1809) nicht mehr zutreffenden Verweisungen in § 44a Abs 4b S 1 Nr 3 u 4 EStG hat der Gesetzgeber jetzt mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) in Art 1 Nr 22 korrigiert.

Freistellungsaufträge der Mitglieder hat die Genossenschaft zu berücksichtigen, auch im Falle eines durchgeführten Verlustausgleiches; § 44a Abs 4b S 3 EStG.

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