Rn. 45

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Das zuständige FA erteilt die NV-Bescheinigung; dies ist ein sonstiger begünstigender Steuer-VA, kein Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid; vgl BFH BStBl II 1992, 322; Bartone in Kühn/v. Wedelstädt, AO Vorbemerkung §§ 172177 Rz 5; Ratschow in Klein, AO § 118 Rz 13. Es handelt sich um einen speziellen Grundlagenbescheid für Zwecke des Steuerabzugsverfahrens.

 

Rn. 46

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die NV-Bescheinigung darf längstens für drei Jahre gelten und muss immer mit Wirkung bis zum Ende eines Kj ausgestellt werden; § 44a Abs 2 S 3 EStG. Sie ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

 

Rn. 47

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die FinVerw stellt auf Antrag die NV-Bescheinigung auch mehrfach aus. Die benötigte Anzahl wird im Antragsvordruck NV 1A in Zeile 22 abgefragt. Der diesbezügliche Anspruch des StPfl ist vom BMF ausdrücklich festgelegt worden (BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz 303).

 

Rn. 48

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Gegen die Ablehnung der Bescheinigung ist Rechtsschutz in der Hauptsache durch Einspruch und Verpflichtungsklage gegeben.

 

Rn. 49

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Als vorläufiger Rechtsschutz kommt nur die einstweilige Anordnung in Betracht. Für diese wird es meist am Anordnungsgrund fehlen, zumal es sich um eine wirtschaftliche Vorwegnahme der Hauptsache handelt.

 

Rn. 50

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Immer ausreichend ist selbstverständlich die Original-Bescheinigung, die bei den Unterlagen des Entrichtungspflichtigen verbleibt. Daneben reicht für eine korrekte Abstandnahme auch eine beglaubigte Kopie der Original-Bescheinigung aus, die beim Entrichtungspflichtigen verbleibt, oder die Vorlage der Original-Bescheinigung, von der durch den Entrichtungspflichtigen eine Kopie gefertigt und auf dieser die Vorlage der Original-Bescheinigung vermerkt wird (BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz 256).

 

Rn. 51

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Das FA kann – gestützt auf den Widerrufsvorbehalt – die Bescheinigung für die Zukunft widerrufen (§ 131 Abs 2 AO). Je nach Sachverhalt kann der Widerruf mit sofortiger Wirkung oder aber ab Beginn des folgenden Jahres ausgesprochen werden. Bei sofortigem Widerruf ist dann aber zu prüfen, welches Freistellungsvolumen noch für einen Freistellungsauftrag zur Verfügung steht. Daneben kommt unter den Voraussetzungen des § 130 AO eine – ggf auch rückwirkende – Rücknahme des VA in Betracht.

 

Rn. 52

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Rechtsschutz in der Hauptsache erfolgt durch Einspruch gegen den Widerruf und Anfechtungsklage.

 

Rn. 53

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Als vorläufiger Rechtsschutz kommt Aussetzung der Vollziehung in Betracht; weil dann weiterhin mangels Rückforderung der Bescheinigung eine Abstandnahme vom KapSt-Abzug erfolgt, dürfte im Regelfall Sicherheitsleistung anzuordnen sein.

 

Rn. 54

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Widerruft das FA die Bescheinigung oder nimmt es diese zurück, so hat der Gläubiger der KapErtr die Bescheinigung der Behörde zurückzugeben. Dieselbe Verpflichtung besteht für den Gläubiger der KapErtr, wenn er selbst erkennt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung bei ihm weggefallen sind, zB weil er eine nichtselbstständige Arbeit antritt oder aufgrund Heirat eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist.

 

Rn. 55–69

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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