Rn. 40

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch einen besonderen VA, den das Wohnsitz-FA erteilt, kann der Gläubiger der KapErtr eine Abstandnahme auch dann erreichen, wenn das Freistellungsvolumen zwar überschritten wird, aber dennoch kein stpfl Einkommen erzielt wird.

 

Rn. 41

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Der Gläubiger muss unbeschränkt stpfl sein, und es darf für ihn auch bei einer Antragsveranlagung nach § 32d Abs 6 EStG keine Steuer festzusetzen sein. Dabei handelt es sich naturgemäß um eine Prognose, die dem Wohnsitz-FA im Antrag auf Erteilung der NV-Bescheinigung nachvollziehbar so dargelegt werden muss, dass das FA einen NV-Fall annehmen kann. Sollten sich während des Gültigkeitszeitraumes (s Rn 46) die Verhältnisse des StPfl ändern, etwa weil in anderen Einkunftsarten ein erhebliches zusätzliches Einkommen erzielt wird, liegt es in seiner – auch strafrechtlichen – Verantwortung, das FA über den Wegfall der Voraussetzungen für die NV-Bescheinigung zu informieren.

In Fällen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG sowie bei festgestelltem verbleibenden Verlustabzug scheidet die Erteilung einer NV-Bescheinigung aus (BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz 252).

 

Rn. 42–43

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

 

Rn. 44

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Über § 31 KStG kann auch bei Körperschaften aufgrund einer NV-Bescheinigung von einem KapSt-Abzug Abstand genommen werden (BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz 284). § 32d Abs 6 EStG ist auf Körperschaften nicht anwendbar. Aber die Freibeträge nach § 24 KStG und § 25 KStG können dazu führen, dass eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Zuständig ist das FA, das für eine potentielle KSt-Veranlagung zuständig wäre.

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