Rn. 1

Stand: EL 146 – ET:

Die Vorschrift regelt die Entrichtung der KapSt und bestimmt dafür den Steuerschuldner, die Entstehung der KapSt, den KapSt-Abzug und die Haftung des Entrichtungspflichtigen.

Neu aufgenommen wurden

  • ergänzende Bestimmungen durch das StÄndG 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834),
  • durch das InvestmentsteuerreformG (InvStRefG) vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) und
  • durch das G zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451).
  • Seitdem sind weitere Änderungen erfolgt durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096): neuer Abs 1 S 4 Nr 5,
  • durch das G zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung vom Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 (BGBl I 2021, 990): Textanpassungen in § 44 Abs 1 S 4 Nr 3 Buchst a EStG, sowie
  • durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294). Die punktuelle Änderung durch das G zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 in § 44 Abs 1 S 4 Nr 3 Buchst a EStG ist durch das JStG 2022 abermals geändert worden; gleichzeitig ist der gesamte § 44 Abs 1 S 4 Nr 1 bis 5 EStG sowie § 44 Abs 5 S 2 Nr 3 EStG der neuen Begrifflichkeit angepasst worden. Eine materiell-rechtliche Änderung ist damit nicht vorgenommen worden (vgl BR-Drs 0457–22 vom 16.09.2022, Besonderer Teil, zu Art 1 Nr 7). Darüber hinaus in Art 4 Nr 15 in § 44 Abs 1 S 4 EStG Neufassung der Nr 2a und neue Nr 6; mit Art 6 Nr 3 § 44 Abs 1 S 10 und 11 EStG nF mit Anwendungsregelung ab VZ 2025 (§ 52 Abs 44 EStG);
  • durch das G zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11.12.2023 (BGBl I 2023 Nr 354): in § 44 EStG mehrere Folgeanpassungen aus der Einführung elektronischer Wertpapiere ab VZ 2023.
 

Rn. 2

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die einzelnen Regelungen des § 44 EStG sind aber nicht besonders übersichtlich angeordnet.

  • Abs 1 bestimmt den Schuldner der KapSt, den Entstehungszeitpunkt, den Entrichtungspflichtigen und enthält noch weitere Aussagen zur Erhebung, insbesondere für den Fall, dass der in Geld geleistete KapErtr nicht zur Begleichung der KapSt ausreicht, § 44 Abs 1 S 7–11 EStG.
  • Abs 1a wurde durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) mit Wirkung vom 01.01.2013 eingefügt, wodurch in Fällen des Dividendenstrippings über ausländische Stellen die inländische Wertpapiersammelbank zum KapSt-Abzug verpflichtet ist, an welche die Erträge aus dem Ausland weitergeleitet wurden.
  • Abs 2 und 3 enthalten für einzelne Fälle von § 11 EStG abweichende Regelungen zum Zufluss der KapErtr.
  • Abs 4 regelt die Auswirkungen einer Stundung auf den KapSt-Abzug.
  • Abs 5 sanktioniert die Entrichtungspflicht durch Begründung einer Haftung und macht Aussagen zur Inanspruchnahme des eigentlichen Steuerschuldners, nämlich des Gläubigers der KapErtr.
  • Abs 6 enthält eine eigenständige Regelung für den KapSt-Abzug im Falle des § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG (Gewinnausschüttungen oder vGA von BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit).
  • Abs 7 enthält Sonderregelungen für KapSt auf Mehrabführungen aus vororganschaftlicher Zeit (vgl § 14 Abs 3 KStG).
 

Rn. 3–6

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge