Rn. 12

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Übernahme der Steuer einschließlich des SolZ und ggf der KiSt durch den Schuldner der KapErtr ist als sonstiger Vorteil kapstpfl. Die KiSt hat er als sonstigen Vorteil zu berücksichtigen. Dies geschieht durch einen Zuschlag nach § 51a Abs 2b EStG. Eine besondere Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie in § 51a Abs 2 EStG ist also nicht nötig und wäre im Übrigen wohl auch gar nicht leistbar.

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