A. Steuerschuldner (§ 40b Abs 5 S 1 EStG)

 

Rn. 80

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Nach § 40b Abs 5 S 1 EStG iVm § 40 Abs 3 S 1 EStG hat der ArbG die pauschale LSt zu übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird dafür beim ArbN von der Besteuerung freigestellt (dazu s Rn 23). Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bleiben bei einer Veranlagung des ArbN außer Betracht (§ 40 Abs 3 S 3 EStG). Die pauschale LSt ist weder auf die ESt noch auf die Jahres-LSt des ArbN anzurechnen (§ 40 Abs 3 S 4 EStG).

Kommt der ArbG seinen Verpflichtungen zur (pauschalen) LSt-Anmeldung nicht nach, so schließt dies den Erlass eines Schätzungsbescheides nicht aus (BFH v 07.07.2004, BStBl II 2004, 1087).

B. Aufzeichnung der Leistungen

 

Rn. 81

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Der ArbG hat die pauschal versteuerten Zukunftssicherungsleistungen im Lohnkonto (§ 41 EStG iVm § 4 LStDV) aufzuzeichnen. Keines Ausweises bedarf es in den LSt-Bescheinigungen und Lohnzetteln, weil die Zukunftssicherungsleistungen beim ArbN und seiner Besteuerung bei der Pauschalierung außer Betracht bleiben. Zu den Anforderungen bei Aufzeichnung der Daten lediglich in Sammelkonten s § 4 Abs 2 Nr 8 LStDV.

C. Nachversteuerung/Erstattungsanspruch

 

Rn. 82

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Hat der ArbG von Zukunftssicherungsleistungen zu Unrecht keine LSt einbehalten, ist eine Nachversteuerung durchzuführen. Dabei kann die Pauschalierung nachgeholt werden, wenn deren Voraussetzungen im Zeitpunkt der Leistung vorgelegen haben. Zur Nacherhebung der pauschalen LSt vgl auch FG BdW EFG 88, 3.

 

Rn. 83

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Erweist sich die vom ArbG entrichtete pauschale LSt nachträglich als ungerechtfertigt, steht nur dem ArbG ein Erstattungsanspruch zu (BFH BStBl III 1961, 170).

D. Rückzahlung pauschal besteuerbarer Leistungen

 

Rn. 84

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages oder bei dessen Beendigung können Gewinnanteile zugunsten des ArbG beim Versicherungsunternehmen angesammelt, während der Versicherungsdauer mit fälligen Beiträgen des ArbG verrechnet oder an den ArbG ausgezahlt werden. Ebenso kann es bei Zuwendungen an Pensionskassen zu Erstattungen an den ArbG kommen. In diesen Fällen liegt eine Arbeitslohnrückzahlung an den ArbG vor, beim ArbN stellt diese Rückzahlung eine negative Einnahme dar. Soweit hierbei Zinsen nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG der KapSt unterliegen, ist die KapSt Bestandteil der Arbeitslohnrückzahlung. Das Gleiche gilt, wenn der ArbN sein Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zB bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ganz oder teilweise ersatzlos verliert.

Die Arbeitslohnrückzahlungen aus pauschal versteuerten Beitragsleistungen mindern die in dem Kj anfallenden pauschal besteuerbaren Beitragsleistungen des ArbG. Ein sich hiernach ggf ergebender übersteigender Betrag aus zurückgezahltem Arbeitslohn führt zu einem LSt-Erstattungsanspruch des ArbG bis maximal auf null. Eine Rückzahlung von für die Vorjahre entrichteter pauschaler LSt ist gem R 40b.1 Abs 14 S 3 LStR 2011 nicht möglich. Der LSt-Erstattungsanspruch beträgt 20 vH des Unterschiedsbetrages. Hierbei wird nicht zwischen den Zeitpunkten die Beitragsleistungen, die zB bis 1989 mit 10 vH pauschal besteuert wurden, unterschieden.

Beruht die Arbeitslohnrückzahlung sowohl auf pauschal besteuerten als auch individuell besteuerten Beiträgen, so ist eine Aufteilung anhand der tatsächlichen Beitragsleistungen, vereinfacht auf die letzten 5 Kj begrenzt, als Maßstab heranzuziehen.

 

Rn. 85

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Die Behandlung beim ArbN richtet sich nach der Art der Besteuerung der Beitragsleistungen. Wurden diese individuell besteuert, so liegen negative Einnahmen vor. Eine Rückzahlung von pauschal besteuerten Beiträgen und Zuwendungen führt jedoch nicht zu negativen Einnahmen des ArbN.

Wird eine Arbeitslohnrückzahlung, welche nicht auf pauschal besteuerten Beträgen basiert, während des bestehenden Dienstverhältnisses geleistet, so kann der ArbG die Rückzahlung mit dem Arbeitslohn des Kj verrechnen und den so verminderten Arbeitslohn der LSt unterwerfen. Alternativ oder in Fällen eines beendeten Arbeitsverhältnisses kann der Rückzahlungsbetrag wie WK auf der LSt-Karte eingetragen bzw im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden (R 40b.1 Abs 15 S 4 LStR 2011).

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