Rn. 80

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Nach § 40b Abs 5 S 1 EStG iVm § 40 Abs 3 S 1 EStG hat der ArbG die pauschale LSt zu übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird dafür beim ArbN von der Besteuerung freigestellt (dazu s Rn 23). Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bleiben bei einer Veranlagung des ArbN außer Betracht (§ 40 Abs 3 S 3 EStG). Die pauschale LSt ist weder auf die ESt noch auf die Jahres-LSt des ArbN anzurechnen (§ 40 Abs 3 S 4 EStG).

Kommt der ArbG seinen Verpflichtungen zur (pauschalen) LSt-Anmeldung nicht nach, so schließt dies den Erlass eines Schätzungsbescheides nicht aus (BFH v 07.07.2004, BStBl II 2004, 1087).

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