Rn. 10

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 40 Abs 3 S 3 u 4 EStG sind bei der Veranlagung des ArbN weder der pauschal besteuerte Arbeitslohn zu erfassen noch die pauschale LSt auf die ESt bzw die Jahres-LSt anzurechnen. Nach BFH BStBl II 1988, 981 ist die LSt-Anmeldung, in der der ArbG pauschalierte LSt erfasst hat, kein Grundlagenbescheid, der, solange er Bestand hat, für die ESt-Veranlagung des ArbN bindend wäre. Dem ist für das Anmeldungsverfahren zu folgen, weil in diesem nur eine Entrichtungsschuld des ArbG festgesetzt wird (Drenseck, JbDStJG 1986, 387), der man nicht ansieht, ob es sich um nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen ermittelte oder um pauschalierte LSt handelt; s Rn 56.

Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung ist mE bei widerstreitender Steuerfestsetzung der fehlerhafte Bescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern, § 174 Abs 1 AO.

Fraglich ist, ob das Wohnsitz-FA, dem vor Erlass eines ESt-Bescheids bekannt ist, dass Arbeitslohn, den es der Besteuerung zu Grunde legen will, vom Betriebsstätten-FA durch Pauschalierungsbescheid erfasst worden ist, entweder eine Änderung dieses Bescheids erwirken oder von der Erfassung absehen müsste. Eine entsprechende Ermittlungspflicht des FA könnte mE aufgrund der Trennung von LSt-Abzugsverfahren und ESt-Veranlagung des ArbN und der ggf daraus resultierenden Zuständigkeit verschiedener FA zu verneinen sein.

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