Rn. 47

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 40 Abs 2 S 1 EStG führt abschließend die Fälle auf, in denen die LSt mittels des festen Pauschsteuersatzes von 25 % erhoben wird:

  • Nr 1: Verschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen arbeitstäglichen Mahlzeiten
  • Nr 1a: der ArbG oder auf Veranlassung des ArbG stellt ein Dritter den ArbN anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung, die nach § 8 Abs 2 S 8 u 9 EStG mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind
  • Nr 2: von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
  • Nr 3: Gewährung von Erholungsbeihilfen
  • Nr 4: bei Zahlung von Verpflegungsmehraufwand, der bis zu 100 % über die in § 4 Abs 5 Nr 5 EStG iVm § 9 Abs 5 EStG festgelegten Pauschalen hinausgeht
  • Nr 5: Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von PC einschließlich Zubehör und Internetzugang oder aus Zuschüssen zu einem eigenen Internetzugang des ArbN
  • Nr 6: Arbeitslohn aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge bzw Hybridelektrofahrzeuge oder Barzuschüsse des ArbG an den ArbN für den Erwerbe einer Ladevorrichtung
  • Nr 7: geldwerte Vorteil aus der Übereignung eines Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, durch den ArbG.

Der abschließenden Aufzählung ist gemein, dass es sich um Fälle handelt, die nicht mehr dem nichtsteuerbaren Bereich der Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des ArbG zuzurechnen (zu Mahlzeiten s § 19 Rn 216227a (Barein), zu Betriebsveranstaltungen s § 19 Rn 236–244 (Barein) und s Rn 49d ff, zu Erholungsbeihilfen s § 19 Rn 167f (Barein) und s Rn 49j und zu Verpflegungsmehraufwand s § 9 Rn 920ff (Teller)) und deshalb Arbeitslohn sind, bei denen die Besteuerung aber möglichst einfach und mit vertretbarer Belastung abschließend durch den ArbG erledigt werden können soll.

§ 40 Abs 2 S 2 EStG beinhaltet eine abschließende Aufzählung von Pauschalierungsfällen im Zusammenhang mit Fahrtkosten:

  • Nr 1 Buchst a: Sachbezüge für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, Pauschsteuersatz iHv 15 %
  • Nr 1 Buchst b: Barzuschüsse für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, Pauschsteuersatz iHv 15 %
  • Nr 2: stpfl Vorteile aus der Überlassung eines Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale des ArbN, Pauschsteuersatz iHv 25 %
  • Nr 3: Freifahrten von Soldaten in Uniform im Nah- und Fernverkehr, Pauschsteuersatz iHv 25 %.

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