Rn. 216

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Arbeitslohn bildet auch die Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb, die Ausgabe von Essensmarken sowie die Gewährung von Barzuschüssen zur Verbilligung von Mahlzeiten innerhalb und außerhalb des Betriebs. Zur Besteuerung der unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb bis VZ 1989 (Essensfreibetrag iHv 1,50 DM arbeitstäglich) vgl Abschn 19 LStR 1987 und BFH BStBl II 1985, 164.

Der BFH hat in der vorstehend genannten Entscheidung deutlich gemacht, dass der zu diesem Zeitpunkt von der Verwaltung zugestandene Essensfreibetrag ohne Rechtsgrundlage ist, Anmerkung HFR 1985, 168; Offerhaus, DB 1985, 565.

Ab dem VZ 1990 gehört der in der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Mahlzeiten liegende geldwerte Vorteil grundsätzlich zum Arbeitslohn. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Pauschalierung gemäß § 40 Abs 2 Nr 1 EStG, s § 40 Rn 47 (Faltermann).

 

Rn. 217–222

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge