Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die betriebliche Veranlassung von Sprachkursen ist genau zu prüfen. Eine betriebliche Veranlassung ist nur anzunehmen, wenn ein Privatinteresse nahezu ausgeschlossen wird (BFH BStBl II 1994, 248; BFH/NV 2006, 1075). Die Feststellungen sind aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen (BFH BFH/NV 2002, 1517; vgl BFH BStBl II 1992, 666; 1993, 787; 1994, 248; 2002, 579; BFH/NV 1997, 647; 1998, 851; 2006 1075).

Bei Deutschkursen für Flüchtlinge kann eine eigenbetriebliche Veranlassung angenommen werden. Es handelt sich dann auch nicht um Arbeitslohn (BMF BStBl I 2017, 882).

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Auslandsaufenthalte bei gleichwertigen Inlandsangeboten sind nicht von vornherein abzulehnen (s BMF BStBl I 2003, 447; Rössler, StBP 2004, 176; Brähler/Lösel, Stbg 2005, 250). Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich (s BFH BStBl II 2002, 579; BFH/NV 2005, 867; DStRE 2004, 933; Pust, HFR 2002, 1709).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Dabei ist zu prüfen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt auch hier voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH BStBl II 2003, 369; 2011, 796 mit Anm Bergkemper, DB 2011, 1144; Kanzler, FR 2011, 680; Geserich, NWB 2011, 1761; BFH BFH/NV 2005, 42; 2005, 1544; 2006, 730; 2006, 934).

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der GrS des BFH in seinem Beschluss v 21.09.2009 (BFH GrS 1/06 BStBl II 2010, 672) aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BFH BStBl II 2011, 796).

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