Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Reisekosten können als BA abgezogen werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind. So können Kosten für Reisen zur Besichtigung eines zum Verkauf angebotenen Betriebs auch schon als vorab entstandene BA abziehbar sein (BFH BStBl II 1992, 819). Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Anlass zugrunde liegt, sind idR ausschließlich der betrieblichen (beruflichen) Sphäre zuzuordnen. Hierzu gehören zB

  • Vortragsreise eines Arztes (BFH BStBl II 1979, 513),
  • aktive Teilnahme an Berufstagung (s BFH BStBl II 1985, 325; s auch BFH BFH/NV 1997, 18 mit Abgrenzung zur allg Informationsreise eines Berufsfunktionärs) und Entsendung eines ArbN des StPfl.

Kosten für das Begleitpersonal (Chauffeur, Sekretärin) sind auch BA. Werden Familienangehörige mitgenommen, sind strenge Anforderungen zu stellen (s FG Münster EFG 2019, 1525 und s Rn 16).

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Anders dagegen sind Auslandsreisen zu beurteilen, denen ein solcher konkreter Bezug zur betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit fehlt. Hierher gehören insb Reisen zu Informationszwecken (Gruppenreisen zu Studienzwecken, Kongressreisen – BFH BStBl II 1991, 92; BFHE 536). Entstehen gemischte Aufwendungen bei Inlandsreisen, so können die Kriterien für die Zuordnung bei Auslandsreisen entsprechend angewandt werden (s Rn 9 f; BFH BFH/NV 2005, 2174). Nach der neueren Rspr des BFH sind die Reisekosten bei gemischten Aufwendungen aufzuteilen (vgl BFH BStBl II 2010, 685). Ist aber eine Trennung nicht möglich, so ist bei Reisen an ausländische Ferienorte ein Ausschluss des BA-Abzugs in vollem Umfang gegeben (s BFH BStBl II 2013, 808 zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Im Fall der möglichen Aufteilung sind die Kosten für die Hin- und Rückreise nach ihren betrieblichen bzw privaten Anteilen aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommen die beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung abzusehen (BFH BStBl II 2010, 685).

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zu Sprachkursen im Ausland s BFH, BStBl II 2011, 796; ferner s "Sprachkurs"..

 

Rn. 5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

I. Studienreise

 

Rn. 6

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Diese Abgrenzung ist insb problematisch, wenn es um sog Studienreisen geht. Solche Reisen erfüllen auch einen allg Bildungs-, Informations- und Erholungszweck. Nach der Rspr des BFH (vgl BFH BStBl II 1979, 213) sind Auslandsreisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Anlass zugrunde liegt (wie zB das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Fachvortrages auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrages) anders zu beurteilen als Auslandsreisen, denen ein solch konkreter Bezug zur betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit fehlt und bei denen häufig auch private Interessen eine Rolle spielen. Letzteres trifft insb bei sog Kongressreisen und Reisen zu Informationszwecken sowie zu Sprachkursen im Ausland zu (BFH BStBl II 1989, 19; 1993, 787; 1996, 10; 2011, 796).

 

Rn. 7

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Bei solchen Auslandsaufenthalten müssen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder betriebliche (berufliche) Veranlassung der Reise sprechen, gegeneinander abgewogen werden (BFH BStBl II 1979, 213). Eine unbedeutende private Mitveranlassung steht dem vollständigen Abzug von BA oder WK nicht entgegen (BFH BStBl II 2010, 672). Es kann dann zB auf die Art der dargebotenen Informationen, den Teilnehmerkreis, die Reiseroute und den Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus, die fachliche Organisation, die Gestaltung der Wochenenden und Feiertage sowie die Art des benutzten Beförderungsmittels ankommen (vgl im Einzelnen die in s Rn 9 genannten Indizien). An diesen Grundsätzen hat der BFH auch nach der neuen Entscheidung des GrS grundsätzlich festgehalten (s im Einzelnen BFH BFH/NV 2010, 1248; 2010, 1330; 2010, 880; 2010, 1805; 2012, 1973; BStBl II 2011, 796; 2013, 808; vgl auch BMF BStBl I 2010, 614).

Vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG v 07.11.1995 (BVerfG BStBl II 1996, 34 – Oderkonto) vermögen die Indizien indes keine Gesamtwürdigung im Einzelfall zu ersetzen, sie dürfen nicht schematisch geprüft und wie rechtliche Tatbestandsmerkmale verselbständigt werden. Auch stehen sie nicht der mit der neuen Entscheidung des GrS ermöglichten Aufteilung der Kosten nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise entgegen (vgl BFH BStBl II 2010, 672; zur Neuorientierung der Rspr durch den Beschluss des GrS und zu den daraufhin erfolgten Entscheidungen des BFH s Kanzler in Kanzler/Nacke, Steuerrecht aktuell 2/2010, 24ff).

 

Rn. 8

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die bisherige Rspr hat Umstände aufgezeigt, die für ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge