Rn. 824

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Als RAP dürfen jedoch sog transitorische Posten iwS nicht angesetzt werden, wie zB Werbeaufwendungen, Entwicklungskosten. Hier handelt es sich zwar auch um Ausgaben zur Erzielung eines künftigen Nutzens; Ausgabe u Nutzen stehen aber nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinander, wie Leistung u Gegenleistung in Dauerschuldverhältnissen mit zeitbestimmten Leistungsvolumina. Ob u wann der mit den Ausgaben erstrebte Vorteil sich einstellt, ist ungewiss. In solchen Fällen können die Vorteile auch nicht als WG aktiviert werden, weil es sich idR um immaterielle WG handelt, die nicht angeschafft, sondern hergestellt wären (§ 5 Abs 2 EStG); vgl ferner Meyer-Scharenberg, DStR 1991, 754.

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