Federmann, Zur Problematik eines eigenständigen Bilanzansatzes für auf das Vorratsvermögen entfallende Zölle u Verbrauchsteuern, DB 1977, 1449.

 

Rn. 831

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Nach § 5 Abs 5 S 2 Nr 1 EStG sind als Aufwand (gewinnmindernd) berücksichtigte Zölle u Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzusetzen, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende WG des Vorratsvermögens entfallen.

Die Vorschrift wurde durch das Urt BFH BStBl II 1976, 13 ausgelöst, nach welchem die Biersteuer weder zu den HK des Bieres gehöre noch sonst selbstständig aktiviert werden könne, weder als aktiver RAP noch als WG (zustimmend Bachmayr, BB 1976, 561; ablehnend die Verwaltung: BMF BStBl I 1976, 7 u der Hauptausschuss des IDW, WPg 1976, 59: handelsrechtlich seien die Verbrauchsteuern in die HK einbeziehbar). Das handelsrechtliche Wahlrecht zur Aktivierung ist durch das BilMoG entfallen. Eine praktische Auswirkung ergibt sich dadurch dann, wenn die Verbrauchsteuern als HK der Vorräte aktiviert werden (s Rn 832).

 

Rn. 832

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Die Vorschrift sieht einen Bilanzposten eigener Art vor. Es handelt sich um einen Korrekturposten, nicht um ein WG u nicht um einen transitorischen RAP iwS. Der BFH sieht in dieser Vorschrift einen aktiven RAP (BFH BStBl II 1983, 559). Der Posten wird nicht dadurch berührt, dass die Vorräte, zu denen er gehört, zB mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden. Entscheidend ist, dass er als Aufwand behandelte Zölle u Verbrauchsteuern (Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, Kaffeesteuer, Teesteuer ua) zu neutralisieren hat, soweit diese Steuern auf am Stichtag auszuweisendes Vorratsvermögen entfallen; durch den Ansatz des Aktivpostens wirken sich die Abgaben erst in dem Wj als Aufwand aus, in dem der Hersteller das mit der Abgabe belastete Produkt veräußert u die in den Preis eingerechnete Abgabe mit dem Entgelt des Abnehmers zurückerhält.

Die Steuern brauchen noch nicht bezahlt, sie brauchen nur geschuldet zu sein, wenn nur die Schuldverpflichtung sich gewinnmindernd im Rechenwerk des Unternehmens niedergeschlagen hat.

Bei Verkauf der Vorräte wird der Aktivposten aufgelöst, soweit er auf die verkauften Vorräte entfällt.

Werden Zölle o Verbrauchsteuern, die in dem Aktivposten angesetzt sind, rückwirkend herabgesetzt, so ist ein Erstattungsanspruch anstelle des Aktivpostens anzusetzen, wenn die Zölle o Verbrauchsteuern bereits bezahlt wurden; der Aktivposten ist mit der Zahlungsverpflichtung auszubuchen, soweit die Gewinnminderung durch deren Ansatz einer Verbindlichkeit bewirkt worden war.

 

Rn. 833

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

vorläufig frei

 

Rn. 834

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Verbrauchsteuern, die nicht erst nach Herstellung des Produktes entstehen, wie im Fall der Biersteuer (BFH BStBl II 1976, 13), sondern bereits auf den Grundstoffen (zB Branntwein) lasten, die der Unternehmer zur Herstellung von Markenspirituosen erwirbt, gehören zu den AK der Grundstoffe u damit zu den HK der Fertigprodukte (BFH BStBl II 1983, 559; mit Anm Mathiak, StuW 1984, 73). § 5 Abs 5 S 2 Nr 1 EStG ist insoweit nicht anzuwenden.

 

Rn. 835

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

vorläufig frei

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