Rn. 284a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Eine Einlage kann als tatsächliche Handlung erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie getätigt wird, in die Zukunft wirken; rückwirkende Einlagen sind (wie rückwirkende Entnahmen, s Rn 225) ausgeschlossen (BFH v 02.08.1983, VIII R 15/80, BStBl II 1983, 736; BFH v 15.11.1990, IV R 97/82, BStBl II 1991, 226; BFH v 26.20.1999, X B 40/99, BFH/NV 2000, 563). Eine erst im Rahmen der Aufstellung der Bilanz vorgenommene Einlagehandlung kann daher nicht mit steuerrechtlicher Wirkung auf das bereits abgelaufene Wj zurückbezogen werden (keine fiktive Einlage für ein bereits abgelaufenes Wj, BFH v 22.06.1967, I 192/64, BStBl II 1968, 4; BFH v 04.04.1973, I R 159/71, BStBl II 1973, 628; BFH v 15.11.1990, IV R 97/82, BStBl II 1991, 226; BFH v 26.10.1999, X B 40/99, BFH/NV 2000, 563).

Als tatsächliche Vorgänge können Einlagen desgleichen nicht rückgängig gemacht, dh so behandelt werden, als wären sie nicht getätigt worden. Die Besteuerung knüpft an tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge an, die steuerlich grds ebenso wenig ignoriert werden können, wie umgekehrt Vorgänge für die Besteuerung fingiert werden dürfen (BFH v 02.08.1983, VIII R 15/80, BStBl II 1983, 736). Selbst wenn ein in das BV eingelegtes WG noch im selben Wj wieder entnommen wird und der StPfl die steuerlichen Folgen der vorangegangenen Einlage nicht überblickt hat, kann die Einlage nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden (BFH v 02.08.1983, VIII R 15/80, BStBl II 1983, 736).

Ein (Rück-)Transfer eines in das BV eingelegten WG in das PV ist nur durch Entnahme möglich (BFH v 02.10.1997, IV R 84/96, BStBl II 1998, 104). In der betrieblichen Sphäre zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerungen sind als betrieblicher Gewinn steuerlich relevant. Umgekehrt können auch Entnahmen nur durch Einlagen ausgeglichen werden, die der StPfl bis zum Bilanzstichtag tatsächlich vorgenommen hat.

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