Rn. 1020

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Der Vollamortisations-Immobilienerlass v 21.03.1972 (BMF BStBl I 1972, 188) sah wie der vergleichbare Mobilienerlass die Vollamortisation der gesamten Kosten des Leasinggebers innerhalb der Grundmietzeit vor; genauer gesagt beruhte die Anwendung dieses Erlasses auf dem entsprechenden Vertragstypus. Dieser konnte sich jedoch am Markt nicht durchsetzen, weil kein potentieller Kunde des Leasingunternehmens bereit ist, während der idR kurzen Grundmietzeit alle Kosten des Leasinggebers mit seinen Leasingraten abzudecken und dann auch noch bei Ausübung der Kaufoption einen erheblichen Restbuchwert als Kaufpreis zahlen zu müssen. Der Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.1972 wurde deshalb in der Praxis nicht angewandt. Es kamen Ersatzmodelle auf den Markt, die zwar nicht gegen die Vorgaben dieses Erlasses ausgerichtet waren, aber jedenfalls keine offizielle "Genehmigung" der FinVerw genereller Art erhielten. Gleichwohl ist die bilanzsteuerliche Zurechnung beim Leasinggeber wohl kaum jemals in Frage gestellt worden.

 

Rn. 1021

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Vor diesem Hintergrund ist der Regelungsgehalt des Teilamortisations-Leasing-Erlasses für unbewegliche WG vom 23.12.1991 (BMF BStBl I 1992, 13) zu verstehen. Dieses Schreiben geht von einem Vertragstyp aus, bei dem innerhalb der Grundmietzeit die gesamten Kosten des Leasinggebers durch die Leasingraten nicht gedeckt werden. Die 40 %-Grenze ist in diesem Schreiben nicht mehr enthalten. Anders die 90 %-Grenze: Wenn die Grundmietzeit größer ist als 90 vH der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, so erfolgt eine Zurechnung beim Leasingnehmer. Gleiches gilt bei einem niedrigeren Kaufpreis als dem Restbuchwert unter Annahme linearer AfA bei Ausübung eines Kaufoptionsrechts. Als Nutzungsdauer gelten dabei die gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs 4 S 1 bzw 2 EStG. Eine vergleichbare Regelung ist für Verträge mit Mietverlängerungsoptionen vorgesehen. Für die Immobilien-Leasingbranche ist besonders gravierend, dass eine ganze Reihe von Risiken (zB des zufälligen Untergangs) nicht mehr dem Leasingnehmer vertraglich auferlegt werden kann, soll nicht die an sich gewünschte Zurechnung beim Leasinggeber vereitelt werden (Sobotka, BB 1992, 827). Die vom BMF aufgeführten sechs Kriterien sind Ausfluss der Auslegung des Begriffs "wirtschaftliches Eigentum".

 

Rn. 1022

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

In die langfristigen Immobilien-Leasingverträge werden häufig sog Mieterdarlehen eingebaut. Dabei erfolgt die Darlehensauszahlung anders als idR sukzessive, also zeitlich im Gleichschritt mit der eigentlichen Leasingrate. Der bis zum Ende des Vertrages aufgelaufene Betrag ist dann vom Leasinggeber an den Leasingnehmer zurückzubezahlen. Im wirtschaftlichen Ergebnis bedeutet dieses Mieterdarlehen eine Restwertgarantie für den Leasinggeber (im Einzelnen Freiberg, PiR 2006, 92).

 

Rn. 1023–1024

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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