Rn. 284

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Hier besteht folgende Systematik (Woerner, StbJb 1989/90, 227):

  • Neutrale WG (gewillkürtes BV) sind grds einlegbar. Bsp sind bebaute und unbebaute fremdbetrieblich oder zu fremden Wohnzwecken genutzte Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben. Dazu bedarf es eines Einlagewillens und einer entsprechenden Einlagehandlung (Widmungsakt). Die Zuordnung zum gewillkürten BV muss unmissverständlich in einer Weise kundgemacht werden, dass ein sachverständiger Dritter (zB Betriebsprüfer) ohne weitere Erklärung des StPfl die Zugehörigkeit zum BV erkennen kann (BFH v 26.10.1999, X B 40/99, BFH/NV 2000, 563 mwN). Eine vom Betriebsprüfer vorgenommene Zuordnung zum BV ("Zwangseinbuchung") reicht für eine willensgetragene Widmung nicht aus (BFH v 10.01.2017, X R 1/16, BStBl II 2018, 181 mwN).
  • WG, die infolge betrieblicher Nutzung notwendiges BV (geworden) sind (Bsp Bebauung eines bislang im PV befindlichen Grundstücks mit einem Fabrikgebäude), sind durch die betriebliche Nutzung (im Bsp Bebauung) als schlüssige Handlung zwingend eingelegt worden. Entscheidend ist die Funktionszuweisung für das WG (BFH v 22 01.1991, IV R 107/77, BStBl II 1981, 564; BFH v 06.03.1991, X R 57/88, BStBl II 1991, 829). Die entsprechende Behandlung in der Buchführung reflektiert nur diesen Vorgang, hat also keine rechtsbegründete Wirkung. Wurde notwendiges BV bislang buchmäßig nicht erfasst bzw bilanziert, bedeutet die förmliche Aufnahme in die Bilanz keine Einlage, sondern stellt eine Bilanzberichtigung dar (BFH v 12.10.1977, I R 248/74, BStBl II 1978, 191).
  • WG des notwendigen PV können auch durch zB buchmäßige Behandlung nicht eingelegt werden. Insoweit ist zunächst die (erstmalige) Herstellung eines betrieblichen Funktionszusammenhangs erforderlich (wie umgekehrt bei Entnahme notwendigen BV der betriebliche Funktionszusammenhang (oder die personelle Zurechnung) endgültig gelöst werden muss, BFH v 23.09.2009, IV R 70/06, BStBl II 2010, 270). Auch bei Aufnahme eines WG des notwendigen PV in Buchführung und Bilanz (zB eine ausschließlich selbst bewohnte Immobilie) liegt keine Einlage vor (BFH v 11.03.1980, VIII R 151/76, BStBl II1980, 740). Die Bilanz ist in diesem Fall fehlerhaft und muss im Wege der Bilanzberichtigung korrigiert werden (§ 4 Abs 2 EStG).

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