Rn. 1678

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Aufwendungen iSv § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG sind gemäß § 4 Abs 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen BA aufzuzeichnen (s Rn 2100 ff zu § 4 Abs 7 EStG). Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (FG BdW vom 12.04.2016, 6 K 2005/11, rkr (EFG 2016, 1197)). Fehlt es an der Aufzeichnung, kommt ein Abzug schon deshalb nicht in Betracht (§ 4 Abs 7 S 2 EStG; BFH BStBl II 1988, 613). Die Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden (s Diskussionsfall bei Starke, FR 2006, 501).

 

Rn. 1679–1681

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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