Rn. 2100

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Seit 1960 (StÄndG 1960) gibt es erstmals besondere Aufzeichnungsvorschriften in § 4 Abs 6 für bestimmte Aufwendungen iSd § 4 Abs 5 EStG. 1974 wurden die Worte "iSd Abs 5 S 1 und 2" durch die Formulierung "iSd Abs 5 Nr 1–5 und 7" ersetzt. Durch das Gesetz zur Änderung des ParteienG und anderer Gesetze vom 22.12.1983 wurde eine neue Vorschrift in § 4 Abs 6 eingefügt ("Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke …"). Dadurch wurde aus dem bisherigen Abs 6 nun unverändert der Abs 7.

 

Rn. 2101

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Durch die Regelung des jetzigen Abs 7 in § 4 EStG beabsichtigte der Gesetzgeber, die Prüfung der Abziehbarkeit von Aufwendungen durch die Anordnung der einzelnen und getrennten Aufzeichnung besonders leicht und sicher zu gestalten. Hierzu gehört zB bei dem Betrieb von Motorjachten (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG) auch die Frage, ob diese Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (BFH BFH/NV 2007, 1305). Es sollte mit der Regelung ua Manipulationsmöglichkeiten entgegengewirkt werden.

In S 2 des § 4 Abs 7 EStG ordnet der Gesetzgeber an, dass eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, die getrennt und einzeln erfasst werden müssen, nicht besteht, wenn die Aufzeichnungen dementsprechend nicht vorgenommen wurden.

 

Rn. 2102

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der Anwendungsbereich des § 4 Abs 7 EStG umfasst die Gewinneinkünfte iSv § 2 Abs 1 Nr 1–3 EStG wie auch die Überschusseinkünfte iSv § 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG. Die Vorschrift ist nicht nur iRd Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG, sondern auch iRd Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG anzuwenden (BFH BFH/NV 1990, 495; 2004, 1402). Zur Bedeutung für die Umsatzsteuer s BFH BStBl II 2019, 345.

Sie gilt auch über § 8 Abs 1 KStG bei der Einkommensermittlung einer GmbH (FG Nds EFG 2006, 1937).

 

Rn. 2103

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs 7 EStG betrifft nach dem Wortlaut Aufwendungen iSv § 4 Abs 5 Nr 1–4, 6b und 7 EStG. Damit sind Aufwendungen für Geschenke, für Bewirtung, für Gästehäuser, für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachtenund für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Aufwendungen, die unangemessen sind, und unentgeltliche Wertabgaben (FG Mchn vom 21.07.2017, 2 K 781/16), einzeln und getrennt zu erfassen. Dies betrifft jedoch nur diejenigen Aufwendungen, die die Vorschriften des § 4 Abs 5 Nr 1–4, 6b und 7 EStG erfassen.

Andere Aufwendungen, die also nicht unter die genannten Normen fallen, brauchen auch nicht gesondert verzeichnet werden. So gilt die Vorschrift des § 4 Abs 7 EStG zB nicht für

  • Geschenke an ArbN bzw
  • Geschenke mit AK oder HK nicht über 35 EUR (auch s FG BdW vom 12.04.2016, 6 K 2005/11),
  • Annehmlichkeiten für Kunden,
  • Beherbergung von ArbN in Gästehäusern,
  • für mit Gewinnerzielung betriebene Gästehäuser, Bewirtung, Jagd oder Fischerei (s § 4 Abs 5 S 2 EStG) und
  • für Trinkgelder (vgl im Einzelnen oben Kommentierung zu § 4 Abs 5 S 1 Nr 1ff EStG, s Rn 1660ff).
 

Rn. 2104

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Aus dem Anwendungsbereich fallen aufgrund der Aufzählung in § 4 Abs 7 EStG heraus:

Auch sind Aufzeichnungen nicht erforderlich, wenn Pauschbeträge in Anspruch genommen werden (BFH BFH/NV 1991, 743 bzgl Pauschbeträge für Mehrverpflegung).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht. Ist das Abzugsverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bestehen – angesichts des mit der Aufzeichnungspflicht verfolgten Zwecks – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 4 Abs 7 EStG enthaltenen Aufzeichnungspflichten (FG BdW EFG 2016, 1197 rkr).

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